nd-aktuell.de / 21.10.2020 / Ratgeber / Seite 24

Radfahrer müssen beim Überholen klingeln

Straßenverkehrsrecht

Auf ein dementsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 1 U 155/18) weist die Württembergische Versicherung (W&W-Gruppe) hin.

Zwei Radfahrer überholten auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg eine Gruppe von Fußgängern, die einen nicht angeleinten Hund dabei hatte. Der erste Radler hatte geklingelt, um auf sich aufmerksam zu machen. Als die hinterherfahrende Radlerin mit Tempo 10 km/h ohne zu klingeln an der Gruppe vorbeifuhr, lief der Hund in ihren Fahrweg und brachte sie zu Fall. Die Radlerin erlitt Brüche an Daumen und Ellbogen, die neun Operationen zur Folge hatten. Sie verklagte den Hundehalter, ihr Schmerzensgeld zu zahlen, kam damit aber nur teilweise zum Erfolg.

Zwar muss der Hundehalter für die vom Hund verursachten Unfallfolgen einstehen, doch sah das Gericht auch Mitschuld der Radfahrerin und reduzierte die Ansprüche um ein Drittel.

Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg dürften Fußgänger den ganzen Gehweg nutzen und darauf vertrauen, dass Radfahrer durch Klingeln auf sich aufmerksam machen. Erst dann müssten die Fußgänger den Weg teilweise freigeben und ihren Hund zu sich nehmen. Die Radfahrer dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit überholen, um sofort halten zu können.

Das Gericht sprach der Radfahrerin ein Schmerzensgeld von 20 000 Euro zu und berücksichtigte dabei eine verminderte Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent. Der Hundehalter hatte eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die für den Schaden aufkam. W&W/nd