Bestellvorgang nicht mit einer Mitgliedschaft verknüpfen
Eine Falle bei Online-Shops
Die Mitgliedschaft war nach Ablauf einer Testphase kostenpflichtig. Darauf wurde unter dem Bestellbutton ganz unauffällig hingewiesen. Dieses Vorgehen sei unzulässig, so die Verbraucherzentrale. Denn Online-Shops dürfen Verbrauchern mit dem Bestellvorgang nicht zugleich eine Mitgliedschaft verkaufen. Die Klage beim Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 29. Mai 2020 (Az, 3 U 3878/19) war erfolgreich.
Einen Bestellbutton für zwei verschiedene Verträge zu verwenden, ist rechtswidrig. Unternehmer müssten im Online-Handel den Vertragsabschluss auf ihrer Webseite so gestalten, dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich die Zahlungspflicht bestätige (siehe § 312 j Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch), so das Oberlandesgericht. Die Schaltfläche zum Anklicken müsse eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel mit »zahlungspflichtig bestellen«. Mit dieser Regelung sei der Bestellvorgang auf der Webseite der X-GmbH unvereinbar.
Verbraucher wüssten zwar, dass sie eine Zahlungspflicht akzeptierten, wenn sie den Bestellbutton »Jetzt kaufen« anklickten. Doch der Begriff »kaufen« bringe keineswegs zum Ausdruck, dass sie damit einem zweiten Vertrag anderen Typs und einer weiteren Zahlungspflicht zustimmen, die mit einer dauerhaften kostenpflichtigen Mitgliedschaft begründet wird. Vor solchen Kostenfallen soll die Regelung im BGB die Verbraucher schützen. OnlineUrteile.de
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