nd-aktuell.de / 28.10.2020 / Ratgeber / Seite 22

Nicht immer mit einem Vermerk

Nottestament

Ausnahmsweise kann laut Gesetz auch ein Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet werden. Dann ist aber ein Vermerk erforderlich, wie die AG Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Darin soll bestätigt werden, dass dem Erblasser das Testament vorgelesen und es von ihm durch seine Unterschrift genehmigt wurde. In der Praxis kann davon aber abgewichen werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-3 Wx 12/20) entschieden hat.

Der Eigentümer eines Grundstücks hatte kurz vor seinem Tod ein Nottestament errichtet. Unterzeichnet wurde es vom Erblasser, dem Vertreter des Bürgermeisters und zwei Zeugen, die nicht im Testament bedacht wurden. Der testamentarische Erbe beantragte, das Grundbuch auf sich umschreiben zu lasen.

Das Grundbuchamt verweigerte das. Das Nottestament sei formnichtig, weil der Vermerk fehle, dass es dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde. Zu Unrecht, so das OLG. Auch aufgrund eines gültigen Nottestaments kann das Grundbuch auf den Erben umgeschrieben werden, ohne dass ein Erbschein erforderlich ist. dpa/nd