Bund und Länder haben beschlossen, dass sich in der Öffentlichkeit nur Angehörige zweier Hausstände treffen dürfen, also aus zwei Wohnungen, und insgesamt höchstens zehn Leute. In Wohnungen sind feiernder Menschen »inakzeptabel«. In Hamburg und Berlin sollen Kinder unter 12 Jahren bei der Zwei-Haushalte-Regel nicht mitzählen. In Sachsen dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten treffen oder ein Hausstand und fünf weitere Personen auch aus verschiedenen Hausständen.
Grundsätzlich sollen die Bürger auf nicht notwendige Reisen und Besuche möglichst verzichten. In Notlagen kann von dieser Empfehlung abgewichen werden. Das gilt auch für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Eine soziale Isolation soll aber verhindert werden. Auch soll es möglichst bald Corona-Schnelltests für Patienten und Bewohner, Personal und Besucher geben.
Man soll das möglichst sein lassen, zumal Hotels und andere Unterkünfte keine Touristen mehr aufnehmen dürfen.
Nein, Restaurants, Bars und Kneipen dürfen keine Gäste mehr empfangen. Lieferdienste und der Verkauf zum Mitnehmen bleiben aber erlaubt.
Der Profisport muss gänzlich auf Zuschauer verzichten. Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder müssen schließen. Auch der Amateursportbetrieb wird größtenteils eingestellt. Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Erlaubt bleibt Individualsport, also etwa joggen, walken oder inlineskaten, alleine oder zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt. Ausnahmen gibt es auch hier. In Berlin dürfen Kindern bis zwölf Jahren an der frischen Luft in festen Gruppen von bis zu zehn Personen trainieren.
Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Tanzschulen, Bordelle müssen schließen. Auch hier gibt es Ausnahmen: In Sachsen-Anhalt und Thüringen bleiben die Außenbereiche der Zoos offen. In Thüringen dürfen Museen für unentgeltliche Bildungsangebote öffnen. Gottesdienste und Demonstrationen sind im Bund-Länder-Beschluss nicht erwähnt. Sie bleiben unter Auflagen erlaubt. Manche Länder halten Bibliotheken, Volks- oder Musikschulen offen.
Friseursalons dürfen unter Auflagen offen bleiben. Andere Dienstleistungen müssen ausfallen. Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und so weiter schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapie sowie medizinische Fußpflege sind erlaubt. Sachsen-Anhalt will auch Sonnenstudios offen halten. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1143930.was-ist-erlaubt-und-was-ist-verboten.html