nd-aktuell.de / 25.11.2020 / Ratgeber / Seite 18

Welche Vorteile bietet das Entlastungsgesetz?

Seit 1. Januar 2020 gibt es ein neues Entlastungsgesetz für pflegende Angehörige. Auch ich bin davon betroffen und möchte gern wissen: Welche Vorteile bringt das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz hinsichtlich des Unterhalts für Pflegebedürftige?
Angelika P., Berlin

Auskunft gibt Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL-Versicherung.

Pflege ist in Deutschland teuer. So werden für stationäre Pflege bei einem Pflegegrad 4 rund 3350 Euro pro Monat fällig. Abhängig vom Bundsland können die Beiträge stark schwanken. Doch mit den Zahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind längst nicht alle Pflegekosten abgedeckt. Durchschnittlich bleibt eine Differenz von 1830 Euro pro Monat, die Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen müssen. Können Betroffene ihren Eigenanteil nicht selbst begleiche und müssen Sozialhilfe in Anspruch nehmen, fordert der Sozialhilfeträger den Unterhalt teilweise von den Angehörigen ein. Bis zum vorigen Jahr existierte eine jährliche Nettoeinkommensgrenze von 21 600 Euro für Alleinstehende. Neu seit 1. Januar 2020 ist, dass der Staat die engen Familienmitglieder erst dann zur Kasse bittet, wenn sie über ein jährliches Bruttoeinkommen von über 100 000 Euro pro Personverfügen. Diese Grenze gilt sowohl für Kinder von pflegebedürftigen Eltern als auch für die Eltern von Kindern mit Behinderung. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das seit dem 1. Januar 2020 geltende Angehörigen-Entlastungsgesetz. Die Mehrkosten übernehmen nunmehr die Städte und Gemeinden, wenn das Einkommen der Angehörigen 100 000 Europro Person nicht übersteigt.

Für die Angehörigen von Pflegebedürftigen besteht bei einem aktuell eingetretenen Pflegefall zunächst einmal kein Handlungsbedarf, weil der Sozialhilfeträger davon ausgeht, dass die unterhaltspflichtige Person kein Jahreseinkommen über 100 000 Euro bezieht.

Dabei ist zu beachten: Für die Berechnung des jährlichen Einkommens wird das vorhandene Vermögen nicht berücksichtigt. Allerdings zählen neben dem Bruttogehalt auch weitere Einnahmen beispielsweise aus Verpachtung und Vermietung oder Kapitalvermögen zum Jahresbruttoeinkommen. Abziehbar sind unter anderem Freibeträge, Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben. Bei Selbstständigen ist der Jahresgewinn maßgeblich, der sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben berechnet.

Das Sozialamt kann Unterhalt nur von den Verwandten des ersten Grades zurückfordern, also im Regelfall von den Kindern eines Pflegebedürftigen. Das bedeutet: Für die Schwiegereltern muss nicht gezahlt werden. Ebenso wenig müssen Gutverdiener, die die Einkommensgrenze übersteigen, zusätzlich für Geschwister mit einem geringeren Gehalt aufkommen.

Das neue Gesetz entlastet viele normal verdienende Kinder, ändert jedoch nichts an dem bestehenden hohen Verlustrisiko im Pflegefall. Denn weiterhin wird das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen sowie seines Partners für die Finanzierung des Eigenanteils an der Pflege herangezogen. Dieser Anteil für einen Platz im Pflegeheim liegt bei einem Pflegegrad 4 durchschnittlich bei 1800 Euro.

Es ist also ratsam, eine private Pflegevorsorge abzuschließen, die Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen vor Verlust schützt und die Altersvorsorge des Ehegatten wie auch das Erbe bewahrt.