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Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen

Urteil des Bundesgerichtshof

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. November 2020, Az. XI ZR 171/19) hat eine Musterfeststellungsklage (MFK) des Vereins »Schutzgemeinschaft für Bankkunden« für unzulässig erklärt. Dem Verein, der den Kunden der Hausbank des Autobauers Mercedes den Widerruf von Darlehensverträgen sichern wollte, fehle die Klagebefugnis, so das Gericht.

Im Verfahren ging es um den sogenannten »Widerrufs-Joker«. Der Verein hatte argumentiert, dass die Pflichtangaben in den Verbraucherdarlehensverträgen der Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Deshalb habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Das OLG Stuttgart wies die Klage im März 2019 als unzulässig ab. Die »Schutzgemeinschaft« sei keine »qualifizierte Einrichtung« im Sinne § 606 Zivilprozessordnung (ZPO), der die Musterfeststellungsklage regelt.

Der BGH sah das genauso und bezweifelte. ob der Verein die Verbraucherinteressen wirklich weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende und beratende Tätigkeiten wahrnimmt. Zwischen 97 und 99 Prozent der Einnahmen stammten aus gerichtlicher und außergerichtlicher Anspruchsdurchsetzung. Dies spreche dafür, »dass die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Schutz der Verbraucher vor unredlichen Geschäftspraktiken keine nur untergeordnete Rolle spielt.«. acr/nd

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