Die Verbraucher konnten sich gezahlte Reisepreiszahlungen auszahlen oder Gutscheine für die Saison 2021 ausstellen lassen. Doch inzwischen meldete Werner-Tours Insolvenz an.
Das Amtsgericht Gifhorn hat mit Beschluss vom 1. November 2020 das Insolvenzverfahren der Werner-Tours eröffnet und Rechtsanwalt Franc Zimmermann zum Insolvenzverwalter bestellt.
Es geht um rund 3000 Gläubiger, ein Großteil davon sind Verbraucher, die für eine nicht stattgefundene Reise eine Anzahlung oder bereits den gesamten Reisepreis bezahlt haben. Aber auch um Gutscheininhaber, ob von Freunden geschenkt oder von Werner-Tours alternativ ausgestellt.
Auf der sicheren Seite sind die Verbraucher, die mit Abschluss ihrer Pauschalreise einen Sicherungsschein ausgehändigt bekommen haben. Dieser berechtigt die Betroffenen, beim Kundengeldabsicherer - in diesem Fall die Schweizer Swiss Re - die Rückzahlung der gezahlten Gelder einzufordern. Abgewickelt wird die Rückerstattung zentral über die KAERA AG. Die Anmeldung der Ansprüche kann auch über ein Webformular erfolgen.
Abgesichert sind auch Gutscheine, die entsprechend den Anforderungen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreiserecht vom 10. Juli 2020 seitens Werner-Tours ausgestellt worden sind.
Der Insolvenzverwalter hat Schreiben an die von der Insolvenz Betroffenen versandt, das für erhebliche Verunsicherung sorgt. Darin weist er Betroffene, die noch nicht durch Swiss Re/KAERA entschädigt worden sind, darauf hin, dass sie ihre Forderung auch bei ihm als Insolvenzverwalter anmelden könnten.
Letztlich spricht nichts dagegen, auch beim Insolvenzverwalter die Forderung geltend zu machen. Reguliert die Versicherung, wovon auszugehen ist, da die Rückzahlungsansprüche der Gläubiger nicht die Summe von 110 Millionen wie bei Thomas Cook sprengen werden, dann müssen die Betroffenen ihre angemeldete Forderung beim Insolvenzverwalter zurücknehmen.
Handelt es sich um Forderungen, für die der Insolvenzsicherungsschein nicht greift - keine Pauschalreise (ggf. Tagesfahrten) oder Gutscheine, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, dann sollte natürlich eine Anmeldung der Ansprüche beim Insolvenzverwalter vorgenommen werden.
Betroffene erhalten Auskünfte über das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unter (0345) 29 27 800 nach Terminvereinbarungen. vzsa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1145436.wie-wird-geld-rueckerstattet.html