nd-aktuell.de / 23.12.2020 / Ratgeber / Seite 21

Mangel bei über zehn Prozent

Rückabwicklung wegen Wohnflächendifferenzen?

Ist die Steuer einmal bezahlt, kann sie nicht so ohne Weiteres aufgehoben oder geändert werden. Die Nichterfüllung von erheblichen Vertragsbedingungen durch den Verkäufer könnte laut Infodienst Recht und Steuern der LBS ein wesentliches Argument zu Gunsten des Steuerzahlers darstellen.

Der Fall: Nach einem abgeschlossenen und vollständig durchgeführten Immobilienkauf machte der Erwerber geltend, dass die tatsächliche Wohnfläche von den Angaben im Vertrag um mehr als zehn Prozent abweiche. Er begehrte eine Rückabwicklung des Vertrages und wollte auch die bezahlte Grunderwerbssteuer zurückerhalten. Die Verfahrensbeteiligten und ein Gutachter kamen zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen, wie die Wohnfläche konkret zu berechnen sei. Und am Schluss musste in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (Az. II R 4/18) eine Entscheidung treffen.

Das Urteil: Das Gericht gab dem Fiskus Recht. Im speziellen Fall seien die Flächenangaben im Vertrag nicht auf eine so drastische Art und Weise von der Realität abweichend, dass man die Wohnung als mangelhaft betrachten müsse. Ein Rücktrittsrecht sei deswegen zu verneinen und ebenso die Rückgängigmachung der Grunderwerbssteuer.

Bei einer Minderfläche von mehr als zehn Prozent, so der Bundesfinanzhof, hätte man grundsätzlich von einem schweren Mangel sprechen können. LBS/nd