Ein Paragraf für Taschengeld?

  • Lesedauer: 2 Min.

Ich habe neulich davon erfahren, dass es einen Paragrafen für Taschengeld geben soll, den gerade Großeltern berücksichtigen sollten. Gibt es den wirklich und was steckt dahinter?
Vera Z., Berlin

Auskunft gibt der Jurist Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung:

Geld ist ein beliebtes Geschenk ob zu Weihnachten oder zum Geburtstag - vor allem Oma und Opa stecken ihren Enkelkindern gern etwas zu. Aber: Kinder unter sieben Jahren sind nach § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht geschäftsfähig. Sie können ohne die Einwilligung ihrer Eltern noch nicht einmal einen Schokoriegel kaufen.

Erst zwischen dem siebten und achtzehnten Lebensjahr gelten Minderjährige als beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar alleine Käufe abschließen, allerdings sind diese aus rechtlicher Sicht bis zur Zustimmung der Eltern »schwebend unwirksam«.

Um Kindern oder Jugendlichen jedoch kleinere Käufe zu ermöglichen und Verkäufern Rechtssicherheit zu geben, wurde der sogenannte Taschengeld-Paragraf (§ 110 BGB) ins Leben gerufen. Dieser findet Anwendung, wenn der Nachwuchs mit eigenem, frei verfügbarem Geld, etwa dem Taschengeld, den Einkauf sofort bezahlen kann. Nur für einen solchen im üblichen Rahmen liegenden Einkauf liegt die Einwilligung der Eltern für die Verwendung des Geldbetrages zugrunde. Der Taschengeld-Paragraf besagt, dass der Kauf automatisch wirksam ist, da die Bereitstellung des Geldes als Einverständnis der Eltern gilt.

Trotzdem können Minderjährige nicht alles kaufen: Geschäfte mit Folgekosten, wie zum Beispiel Abos oder Handyverträge sowie nicht altersgerechte oder von den Eltern verbotene Artikel, sind ausgeschlossen. Die Produkte dürfen auch nicht zu kostspielig sein, allerdings ist rechtlich kein Höchstbetrag für das Taschengeld festgelegt.

Auch Onlinekäufe auf Rechnung müssen stets von den Eltern genehmigt werden, da die Bezahlung erst später erfolgt. Für angesparte Beträge oder zweckgebundenes Geld, das sie anderweitig ausgeben möchten, benötigen Kinder ebenfalls das Einverständnis der Eltern.

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