nd-aktuell.de / 06.01.2021 / Ratgeber / Seite 21

Neubestellung eines Verwalters nicht mit leichter Hand

rechte der Wohnungseigentümer

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Eine größere Eigentümergemeinschaft suchte eine Nachfolgerin für die Verwalterfirma X-GmbH. In der Eigentümerversammlung informierte der Verwaltungsbeirat die Eigentümer über drei Angebote anderer Firmen. Auf seine Empfehlung hin entschieden sich die Wohnungseigentümer für das Angebot einer Y-GmbH und beauftragten den Verwaltungsbeirat, den Verwaltervertrag abzuschließen.

Diesen Beschluss focht ein Eigentümer an, weil er die Angebote nicht habe prüfen können. Das Landgericht fand jedoch, der Beschluss sei ordnungsgemäß zustande gekommen: Der Verwaltungsbeirat habe nämlich mehrere Angebote eingeholt und in der Versammlung deren wichtigste Punkte vorgestellt. Zudem hätten die Eigentümer alle Angebote während der Versammlung einsehen können.

Das genüge nicht, entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 110/19). Auf die Revision des Eigentümers hin erklärten die Bundesrichter den Eigentümerbeschluss für unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Die Eigentümer hätten die Angebote der Bewerber bereits vor der Eigentümerversammlung erhalten müssen, und zwar mit der Einladung zwei Wochen vor der Versammlung oder separat, jedenfalls in angemessener Frist.

Dass die Eigentümer die Unterlagen beim Verwaltungsbeirat oder während der Eigentümerversammlung einsehen konnten, reiche nicht aus, um sich inhaltlich damit zu befassen und so eine bedeutende Entscheidung vorzubereiten. Da der Verwalter eine für die Wohnungseigentümer wichtige Funktion wahrnehme, benötigten diese vor der Bestellung eines neuen Verwalters Zeit und Gelegenheit, um sich nach den Bewerbern zu erkundigen.

Sie müssten also deren Namen erfahren. Um Stärken und Schwächen der Angebote beurteilen zu können, müssten die Eigentümer zumindest die wichtigsten Daten wie Laufzeit des Vertrags, Leistungsumfang, Höhe des Honorars erfahren. Wer von den Eigentümern dies wünsche, müsse auch die Gelegenheit bekommen, sämtliche Angebote vor der Eigentümerversammlung zu prüfen.OnlineUrteile.de