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Geld innerhalb von 14 Tagen erstatten

Reise wegen corona storniert

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.

Der Reiseveranstalter bot daraufhin dem Kunden einen Reisegutschein in Höhe des gezahlten Reisepreises von 2381 Euro an. Gutscheine wollte der Mann jedoch nicht haben. Er habe Anspruch auf Rückzahlung und nicht bloß auf Gutscheine, so der Kunde und schaltete einen Anwalt ein, der dem Reiseunternehmen eine Frist für die Rückerstattung setzte.

Da es trotzdem nicht zahlte, erhob der Mann Klage. Daraufhin erkannte der Reiseveranstalter die Forderung als berechtigt an, weigerte sich aber, Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen: Wegen unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten sei es ihm einfach unmöglich gewesen, den Reisepreis zurückzuzahlen.

Das ändere nichts an der Rechtslage, erklärte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 2620/20) mit Urteil vom 15. Oktober 2020. Innerhalb von zwei Wochen nach Absage der Reise müssten Reiseunternehmen den Reisepreis erstatten.

Nach deutschem und nach EU-Recht sei der Reiseveranstalter demnach »in Verzug geraten«, weil er den Reisepreis erst viel später zurückgezahlt habe. Also schulde er dem Kunden Verzugszinsen, das gelte trotz Corona-Krise. Unternehmen müssten - verschuldensunabhängig - für die Folgen einstehen, wenn sie ihre Geldschulden nicht ausgleichen könnten. Da werde nach dem Grundsatz verfahren: Geld hat man zu haben. Die »Gutschein-Lösung« komme nur in Betracht, wenn der Kunde damit einverstanden sei. Bei Pauschalreisen hätten Reiseveranstalter nicht das Recht, die Rückzahlungspflicht zu Lasten der Kunden auszusetzen. OnlineUrteile.de

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