nd-aktuell.de / 27.01.2021 / Ratgeber / Seite 18

Handschlag-Verträge lehnt der Fiskus ab

welche regeln sind für ein darlehen in der familie zu beachten?

Wir möchten unserem Sohn ein privates Darlehen für den Kauf einer zu vermietenden Eigentumswohnung geben. Was sollten wir steuerlich beachten?
Robert G., Rathenow

Auskunft gibt Ingrid Laue, Fachjournalistin für Verbraucherrecht:
Wird Geld als Darlehen an Angehörige vergeben, rechnet sich das Geschäft in der Regel für beide Seiten. Leihen Eltern dem Sohn einen höheren Betrag zur Finanzierung einer zu vermietenden Eigentumswohnung, zahlt der Sohn monatlich Zinsen an die Eltern.

Der Vorteil für den Sohn: Er muss (sicherlich) weniger Zinsen zahlen als bei einem Kreditinstitut, und die Eltern erhalten höhere Zinsen als auf dem Sparkonto. Der Sohn kann als Vermieter der Eigentumswohnung die Schuldzinsen von den Mieteinkünften (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten abziehen.

Zu beachten ist hier, dass die Abzugsmöglichkeit der Schuldzinsen nur bei Immobilien besteht, die vermietet werden. Bei selbst genutztem Wohneigentum greift dieses »Steuersparmodell« nicht. Für die Eltern stellen die Zinszahlungen des Sohnes Zinserträge dar. Sie sind steuerfrei, wenn sie die Sparerfreibeträge von derzeit 801 Euro Alleinstehende und 1602 Euro Verheiratete nicht überschreiten.

Bei Darlehensverträgen, die unter nahen Angehörigen abgeschlossen werden, schauen die Finanzbeamten aber besonders genau hin. Der Grund: Die Angehörigen haben gleichgerichtete Interessen. Das Finanzamt geht davon aus, dass in der Familie normalerweise keiner dem anderen schaden will.

Bei Verträgen mit der Bank oder Sparkasse besteht dagegen ein Interessengegensatz. Jeder ist auf den eigenen Vorteil bedacht.

Wer eine größere Geldsumme verborgt, auch wenn sie an die nächsten Angehörigen geht, sollte dies nicht per Handschlag tun, sondern einen schriftlichen Vertrag abschließen. Ein schriftlicher Vertrag dient der Sicherheit beider Vertragspartner. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wird ohnehin vom Finanzamt gefordert, wenn von Steuervorteilen profitiert werden soll.

Misstrauisch werden die Finanzbeamten, wenn im Vertrag ein zu hoher Zinssatz vereinbart wurde, den der Schuldner bei der vermieteten Immobilie von der Steuer absetzen will.

Das, was im Vertrag steht, muss auch erfüllt werden. Verlangen die Finanzbeamten Nachweise, die nicht erbracht werden können, fliegen Scheinverträge auf und die Steuervorteile sind dahin. Wer sich davor schützen will, sollte die klar definierten Vertragsklauseln in der Praxis auch beachten. Das bedeutet, dass die vereinbarten Zinszahlungen auch tatsächlich regelmäßig geleistet werden. Günstigerweise sollten sie über Bankkonten erfolgen.