Das Ehepaar S. sprach auf einer Musterhaus-Ausstellung mit dem Bauberater eines Fertighaus-Herstellers über den Bau eines Kompletthauses. Die Eheleute teilten von vorn herein mit, sie könnten nur mit einem Bankdarlehen ein Grundstück kaufen und das Fertighaus finanzieren. Ob sie einen Kredit zu akzeptablen Bedingungen bekämen, wüssten sie nicht. Der Berater notierte diese Angaben des Paares in einem sogenannten »First-Contact-Protokoll«.
Trotz der ungewissen Finanzierung schlossen die Parteien einen Bauvertrag über ein Kompletthaus zum Pauschalfestpreis. Schon bald wurde den Eheleuten jedoch klar, dass sie die monatliche Kreditrate von ihrem Einkommen nicht würden finanzieren können. Bei der Bank hatten sie noch gar kein Darlehen beantragt, als sie den Vertrag mit dem Fertighaus-Hersteller kündigten.
Der Unternehmer forderte wegen »Nichterfüllung des Vertrags« zehn Prozent der vereinbarten Vergütung als Schadenersatz. Doch das Oberlandesgericht Naumburg (Az. 2 U 21/18) ersparte dem Ehepaar S. die Zahlung.
Beiden Vertragsparteien sei beim Vertragsschluss klar gewesen, dass die potenziellen Bauherren ein Haus nur mit Kredit finanzieren konnten und dass diese Fremdfinanzierung unsicher war. So stehe es auch im Protokoll des Bauberaters. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die beiden Vertragsparteien unausgesprochen eine »aufschiebende Bedingung« vereinbarten.
Mit anderen Worten: Der Vertrag sollte nur unter der Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung gelten. Wenn jedoch diese Bedingung nicht eintrete, komme kein wirksamer Vertrag zustande. Ein Anspruch auf pauschalen Schadenersatz bestehe daher nicht.
Das Unternehmen könne den Kunden auch nicht vorwerfen, die Finanzierungsanfrage bei der Bank unterlassen zu haben, so das Gericht. Nach dem Vertragsschluss hätten sich die Vermögensverhältnisse der Eheleute S. weiter verschlechtert. Deshalb sei unabhängig von Verhandlungen mit der Bank offenkundig gewesen, dass sie das Bauvorhaben nicht würden finanzieren können. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1147791.durch-die-veraenderten-bedingungen-kein-schadenersatz.html