nd-aktuell.de / 17.02.2021 / Ratgeber / Seite 23

Wenn der Halter einen Hagelschaden unterbuttern will ...

gegnerischer Kfz-Versicherung Vorschäden verschwiegen

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2015 hatte sein Audi einen Hagelschaden erlitten, den der Autobesitzer S. nicht reparieren ließ. Seit einem Unfall war der Heckstoßfänger des Fahrzeugs in der Mitte eingedrückt, einige Lackschäden kamen dazu. Als im Februar 2016 Autofahrer X. rückwärts gegen den geparkten Audi stieß, wurde der hinten links erneut beschädigt. Das betrachtete S. als gute Gelegenheit.

Sein Kfz-Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 1634 Euro. Als Herr S. bei der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die Schadenmeldung einreichte, verschwieg er die Vorschäden. Doch die Versicherung schickte ihren eigenen Kfz-Experten, um den Unfallschaden zu überprüfen. Beim Ortstermin räumte S. sofort ein, dass einige Schäden schon vor dem Unfall vorhanden waren.

Der Versicherungsexperte ermittelte einen Schaden von 961 Euro: Reparaturkosten abzüglich der Kosten, die auf die Vorschäden entfielen. Die Kfz-Versicherung zahlte die Summe, verlangte sie jedoch später wieder zurück. Ihre Begründung: Da der Unfallgeschädigte versucht habe zu betrügen, stelle es sich als unzulässige Rechtsausübung dar, Schadenersatz geltend zu machen.

Das Landgericht Hagen (Az, 7 S 19/20) wies die Klage der Versicherung auf Rückzahlung ab.

Verschweige ein Versicherungsnehmer seiner eigenen Versicherung Vorschäden, verletze er das besondere Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner: Die Kfz-Versicherung müsse bei so einem Fehlverhalten nicht mehr leisten. Doch zur gegnerischen Haftpflichtversicherung stehe der Unfallgeschädigte in keinem besonderen Vertrauensverhältnis.

Dazu komme: Durch das Gutachten ihres Kfz-Experten habe die Versicherung bereits vor der Regulierung gewusst, dass S. Vorschäden verschwiegen habe. Sie habe die Forderung dennoch für berechtigt gehalten und den Unfallschaden ersetzt.

Die vorgerichtliche Schadenregulierung habe sich lediglich auf den Schaden bezogen, der tatsächlich durch den Unfall im Februar 2016 entstanden war.

Der Unfallgeschädigte habe daher einen Anspruch auf Ersatz in dieser Höhe - der Schaden sei nicht erschwindelt. OnlineUrteile.de