nd-aktuell.de / 24.02.2021 / Ratgeber / Seite 22

Steuervorteil trotz Leerstand

steuerrecht

Im vorliegenden Fall hatte ein Sohn sein Haus an die eigenen Eltern vermietet. Nach gerichtlich angeordneter Unterbringung der Eltern in einem Pflegeheim zahlen die Eltern die Miete nicht mehr. Die Immobilie stand leer. Der Fiskus zweifelte die Vermietungsabsicht des Eigentümers an.

Darüber gab es einen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX R 42/15). Der BGH urteilte, dass der kurzfristige Übergang vom Mietverhältnis mit Angehörigen zu einer Neuvermietung an andere hinzunehmen sei. Die Vermietungsabsicht kann trotzdem kurzfristig weiterbestehen. Das gelte zumindest dann, wenn zwischen der Unterbringung im Pflegeheim und der Übergabe des Wohnhauses in geräumten Zustand ungefähr ein halbes Jahr verstreiche. Unter diesen Umständen bleibt dem Eigentümer trotz Leerstandes der Steuervorteil erhalten. LBS/nd

Mal ermäßigte Steuer und mal Regelsteuer

Für Umsätze eines selbstständigen Zauberkünstlers aus Auftritten bei Betriebs- und Privatfeiern gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz, nicht der Regelsteuersatz.

So urteilte das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 2414/19 U) und gab damit der Klage eines Zauberers statt, das die Darbietungen des Klägers nicht als theaterähnliche Leistungen anerkannt hatte. Der Regelsteuersatz gilt aber für die Tätigkeit des Mannes als Nikolaus.

Der Kläger hatte als Dienstleistungen für seine Auftraggeber Zauberei und das Fertigen von Ballonskulpturen angeboten. Zudem trat der Mann jährlich als Nikolaus auf.

In seinen Umsatzsteuererklärungen machte der Kläger mit Blick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht - teils zu unrecht, wie das Finanzgericht nun befand. Während für die Nikolausauftritte der Regelsteuersatz zugrunde gelegt werden müsse, unterfielen die Leistungen des Klägers bei der Zauberei und der Ballonmodellage dem ermäßigten Steuersatz. Denn es handle sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine »einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung« erbringe. Damit habe er »eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen« aufgeführt. AFP/nd