nd-aktuell.de / 24.02.2021 / Ratgeber / Seite 19

Umgang mit einer Vereinbarung

Betriebsrat

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Darüber sollten die betroffene Arbeitnehmer entscheiden. Die Betriebsvereinbarung sollte gelten, wenn 80 Prozent der Arbeitnehmer schriftlich zustimmten. Der Betriebsrat hatte dem Arbeitgeber zugestanden, die Vereinbarung auch in Kraft zu setzen, falls 80 Prozent nicht erreicht wurden.

Später zog der Betriebsrat vor Gericht und verlangte, die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung: Der Arbeitgeber habe ihn getäuscht, als er behauptete, durch die Vereinbarung würde sich das Gehalt der betroffenen Mitarbeiter nicht verschlechtern.

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 4/19) erklärte die Betriebsvereinbarung für ungültig, begründete dies aber anders. Wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließe, gelte diese unmittelbar: Das dürfe nicht von der Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht werden.

Laut Betriebsverfassungsgesetz repräsentiere der Betriebsrat die Arbeitnehmer. Er sei weder an Weisungen der Belegschaft gebunden noch benötige er deren Zustimmung. Daher sind Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber unabhängig vom Willen der Betroffenen verbindlich. OnlineUrteile.de