Zahlen & Fakten

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Notfallsanitäter bekommen mehr Rechtssicherheit

Notfallsanitäter haben bei ihren Einsätzen künftig mehr Rechtssicherheit: Sie dürfen auch schon vor Eintreffen eines Notarztes am Unfallort bestimmte lebenserhaltende Eingriffe an Patienten vornehmen. Dies regelt ein neues Gesetz, das der Bundesrat am 12. Februar 201 beschlossen hat. Voraussetzung ist, dass Lebensgefahr besteht oder schwere Folgeschäden drohen.

Der Bundestag hatte am 28. Januar eine entsprechende Passage zusammen mit der Ausbildungsreform für medizinisch-technische Assistenzberufe (MTA) verabschiedet. Mit dieser Reform soll erreicht werden, dass medizinische Assistenzberufe durch angemessene Vergütung der praktischen Ausbildungszeiten und den Wegfall des Schulgelds attraktiver werden.

Neue technische, medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse werden in die Ausbildung integriert, deren Rechtsgrundlagen noch aus den 90er Jahren stammen. Die Ausbildungsstätten müssen künftig gesetzlich vorgesehene Mindestanforderungen erfüllen. Die Mindestqualifikationen von Lehrkräften und Schulleitungen werden zudem bundeseinheitlich festgelegt.

Gesundheitsministerium: kein Sterbehilfe-Vorstoß

In der gegenwärtigen Debatte über neue gesetzliche Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland will das Bundesgesundheitsministerium vorerst keinen eigenen Vorschlag vorlegen. Dies sei bislang nicht geplant, sagte ein Sprecher des Ministeriums. Das Ressort hatte nach einem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts Stellungnahmen zu möglichen Neuregelungen eingeholt und auch einen »Arbeitsentwurf« erstellt, um auf Diskussionen vorbereitet zu sein.

Es sei aber sehr zu begrüßen, so das Bundesgesundheitsministerium weiter, dass es fraktionsübergreifende Vorschläge im Bundestag dazu gebe. Dazu liegen gegenwärtig Vorschläge von einer Gruppe aus Abgeordneten von SPD, FDP und Linken sowie von den beiden Grünen-Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul vor. Angestrebt werden eine Debatte ohne Fraktionsvorgaben im Bundestag und Neuregelungen noch vor der Bundestagswahl im Herbst.

Apotheken dürfen Eigenanteil nicht übernehmen

Apotheken dürfen den Eigenanteil von zwei Euro bei der Abgabe von FFP2-Masken nicht für die Anspruchsberechtigten übernehmen. Das hat das Düsseldorfer Landgericht (Az. 34 O 4/21) am 9. Februar 2021 entschieden.

Die Eigenbeteiligung von zwei Euro solle zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen. Die Apotheken dürften auf die Einziehung des Betrags daher nicht verzichten. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Agenturen/nd

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