nd-aktuell.de / 24.03.2021 / Ratgeber / Seite 18

Im Bedarfsfall sind umgehend die Anträge zu stellen

zum anspruch von sozialhilfeempfängern auf digitale endgeräte

harald thoné

Dies gilt unter der Voraussetzung, wenn die Geräte für das Homeschooling benötigt werden, aber nicht von den Schulen bereitgestellt werden können. Die Übernahme der Kosten für Schüler*innen von Sozialhilfeempfängern durch die Jobcenter beläuft sich in Höhe bis zu 350 Euro.

Grundsätzlich sind alle Schüler*innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Berechtigt sind auch Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Die Leistungsberechtigten müssen beim Jobcenter dazu einen Antrag stellen und nachweisen, dass es anderweitig keine Kostenerstattung bzw. Sicherstellung des Bedarfes gibt.

Die Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350 Euro je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (zum Beispiel Tablet/PC jeweils mit Zubehör) nicht übersteigen, so die Bundesagentur für Arbeit (BA) in der Weisung. Die Regelung greift zum 1. Januar 2021, so dass entsprechende Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden können.

Um den Anspruch zu erhalten, bedarf es eines Antrages und eines Nachweises der Schule über die Notwendigkeit der digitalen Endgeräte. Dazu hat Tacheles jetzt Musteranträge zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass kein Gerät für die Schülerin oder den Schüler vorhanden oder ein vorhandenes nicht (mehr) benutzbar ist und die Schule keines zur Verfügung stellen kann. Der Anspruch auf ein digitales Endgerät besteht übrigens pro Kind und nicht nur pro Haushalt.

In den entsprechenden Musterschreiben wird auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII und Analogleistungen beziehende Geflüchtete und AsylbLG-Leistungen Beziehende eingegangen.

Einen Infotext und Musteranträge sind nachzulesen unter https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/ d/n/ 2739/.

Die Weisung der BA zu digitalen Endgeräten, die sich ausschließlich auf ALG-II-Beziehende bezieht, gibt es zum Nachlesen unter www.arbeitsagentur.de/[1] datei/weisung-202102001_ba 146855.pdf .

Der Autor ist Referent für Sozialrecht in Wuppertal und Dozent für Arbeitslosen- und Sozialrecht.

Links:

  1. http://www.arbeitsagentur.de/