nd-aktuell.de / 07.04.2021 / Ratgeber / Seite 20

Warmwasser von früh bis spät

WaS IN DER mIETSACHE ERLAUBT IST

Mieter haben Anspruch auf warmes Wasser rund um die Uhr. Warmwasser muss demzufolge auch nachts zur Verfügung stehen. Keine Frage: In der kalten Jahreszeit müssen Vermieter für Wärme in der Wohnung sorgen. Allerdings gibt es dabei gewisse Grenzen.

Gerade in der kalten Jahreszeit kommt ein warmes Bad oder eine heiße Dusche oft gelegen. Vermieter haben dafür Sorge zu tragen, dass Warmwasser ganzjährig rund um die Uhr zur Verfügung steht. Allerdings müssen Mieter damit leben, wenn zunächst ein wenig Wasser ablaufen muss, bevor eine Mindesttemperatur erreicht wird.

Grundsätzlich gilt: Mieter müssen in der Heizsaison ausreichend heizen können. Dafür ist eine zentrale Heizungsanlage so einzustellen, dass vernünftige Temperaturen erreicht werden. Nach der Rechtsprechung dürfen tagsüber mindestens 20 Grad Celsius und nachts 16 Grad Celsius nicht unterschritten werden. Hat die Wohnung eine Gasetagenheizung, so muss diese regelmäßig gewartet werden.

Für Mieter besteht keine Heizpflicht

Mieter dürfen in den Zimmern ihrer Wohnungen die Temperaturen aber auch nicht so tief absinken lassen. Es könnten dadurch nämlich möglicherweise größere Schäden durch Einfrieren oder gar durch Schimmelbildung entstehen. dpa/nd