nd-aktuell.de / 07.04.2021 / Unten links / Seite 1

Unten Links

Kleiner Tipp: Wenn Sie Ihre (Gewerbe-)Räume nicht verlieren möchten, dann versuchen Sie möglichst, nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, dass Sie den Vermieter getötet haben. Ein solcher Fall wurde gerade vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt. Ein Ehepaar hatte eine Gewerbefläche vermietet. Nach Unstimmigkeiten einigten sich die Vertragspartner auf Konditionen, unter denen der Mietvertrag weiterlaufen konnte. Weil die Mieter sich den Vermietern zufolge nicht an die Auflagen hielten, sprachen Letztere mehrfach eine fristlose Kündigung aus. Während des Berufungsverfahrens wurde der vermietende Ehemann Anfang dieses Jahres als vermisst gemeldet. Gegen den Geschäftsführer der eingemieteten Firma wird nun wegen des Verdachts des Totschlags ermittelt, er sitzt in Untersuchungshaft. Das Gericht entschied, dass allein der Verdacht der Tötung für die Kündigung des Mietverhältnisses reicht. Achtung, interessante Begründung: »Die Grundsätze einer Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht seien auf das gewerbliche Mietrecht übertragbar.« jot