Die Servicegebühren nicht rausrechnen

mogelei des fitnessstudios

  • Lesedauer: 1 Min.

Da Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (Az. 6 U 269/19) entschied, dass Fitnessstudios nicht mit monatlichen Mitgliedsbeiträgen werben dürfen, in denen zusätzlich anfallende Servicegebühren gar nicht enthalten sind. Das OLG wies damit die Revision gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück.

Ein Gesamtpreis müsse gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das »tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt« beinhalten - einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, heißt es in der Begründung. Es genüge nicht, nur einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Das Landgericht hatte dem Studiobetreiber untersagt, mit einem Monatspreis von 29,99 Euro zu werben und nur mit einem Sternchen darauf hinzuweisen, dass pro Quartal noch eine Pauschale von 9,99 Euro hinzukomme. Das Fitnessstudio kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. dpa/nd

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal