nd-aktuell.de / 28.04.2021 / Ratgeber / Seite 20

Von den E-Ladesäulen bis zu Photovoltaikanlagen

folgen der nachhaltigkeit für bauträger, wohnungseigentümer und mieter

Manchmal jedoch steht der Wert Nachhaltigkeit gegen andere Werte. Das Recht auf Eigentum, der Denkmalschutz und vieles andere kann davon betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Urteile dazu vor.

Ladevorgang muss sein

Allmählich gewöhnen wir uns an die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im Straßenbild. Diese Parkplätze dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht belegt werden - aber auch nicht immer von Besitzern von E-Autos. Grundsätzlich gilt: Es muss ein Ladevorgang stattfinden, während man sein Fahrzeug dort abstellt. Der Besitzer eines Elektrofahrzeuges in Berlin hatte sein Gefährt an einer Ladesäule in einer Privatstraße abgestellt, ohne die Energiequelle anzuzapfen. Der Pkw wurde gegen eine Gebühr von 150 Euro abgeschleppt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 227 C 76/16) hielt das für angemessen.

Luftwärmepumpe musste weg

Luftwärmepumpen genießen aus Sicht des Umweltschutzes einen guten Ruf. Ihre Installation darf jedoch nicht gegen andere bestehende Rechtsvorschriften verstoßen.

So stritten zwei Nachbarn über die Lärmbelästigung durch eine Luftwärmepumpe. Laut Kläger sei das Gerät in lediglich zwei Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze angebracht sei und verletze so die vorgeschriebenen Abstandsregelungen. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az, 14 U 2612/15) ging in dem Fall von einer Gefährdung des nachbarschaftlichen Friedens aus und ordnete eine Entfernung der Luftwärmepumpe an.

Nicht hinnehmbare Härte

Die energetische Sanierung einer Immobilie verursacht einen gewissen Aufwand. Gelegentlich müssen sogar die Mieter für eine bestimmte Zeit ausziehen, um die Arbeiten zu ermöglichen. So plante ein Eigentümer eine umfangreiche Instandsetzung (unter anderem mit Wärmedämmung) und teilte dem Mieter mit, er könne deswegen seine Wohnung über zwölf Monate hinweg nicht nutzen.

Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 301/15) sah darin eine nicht hinnehmbare Härte und entschied, der Mieter müsse solch einen langen Auszug nicht dulden.

Unerwünschte Nebenwirkungen

Manch eine gut gemeinte Maßnahme für Nachhaltigkeit hat unerwünschte Nebenwirkungen. So hatte ein Vermieter auf dem Dach eines Mehrparteienhauses eine Solaranlage installieren lassen. Der direkt unterm Dach wohnende Mieter beklagte, dass diese Art der Anlage Tauben angelockt habe, indem sie ihnen Nistmöglichkeiten und Schutz vor Feinden biete. Nun sei unter andrem sein Balkon stark verkotet worden. Das Amtsgericht Augsburg (Az. 17 C 4796/15) verurteilte den Hauseigentümer dazu, geeignete Maßnahmen gegen die Taubenplage einzuleiten.

»Blendwerk« nicht gestattet

Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegt, der sollte bedenken, dass diese auch unerwünschte Blendwirkungen entfalten kann.

Nachbarn müssen es laut Oberlandesgericht Düsseldorf (Az, I-9 U 35/17) nicht hinnehmen, dass sie auf ihrem Grundstück durch reflektiertes Sonnenlicht gestört werden. Nach Meinung eines Sachverständigen was das an 130 Tagen im Jahr mit jeweils bis zu zwei Stunden der Fall. Eindeutig zu viel, befand das Oberlandesgericht.

Sozial adäquates Plätschern

Es wird von vielen Menschen als natürlich und wohltuend empfunden, wenn sie im öffentlichen Raum plätscherndes Wasser hören - zum Beispiel von Flüssen, Bächen und Brunnen. Allerdings kann man als Nachbar auch davon genervt sein. So erging es Anwohnern eines innerstädtischen Platzes, die sich juristisch gegen die Lärmimmissionen eines Brunnens wehrten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 10 S 1878/16) erkannte keine schädlichen Auswirkungen des plätschernden Wassers. Diese Geräusche seien sozial adäquat, so das Gericht.

Ach, der Denkmalschutz

Immer wieder kollidieren die Vorschriften des Denkmalschutzes mit der Idee der nachhaltigen Energiegewinnung. So war in Rheinland-Pfalz die Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Nähe bekannter Burgen geplant.

Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 652/15) musste diesen Konflikt lösen. Es gab der kulturellen Bedeutung der Gebäude den Vorrang. Die Burgen seien landschaftsprägend und würden durch die Dominanz der Windräder ihre visuelle Anziehungskraft verlieren, hieß es im Urteil.

Altstadtbild beeinflusst

Und wie sieht es mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen in einer mittelalterlich geprägten Altstadt aus? Auch hier kann es für Bauherren schwierig werden, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Az. 2 N 68.14) belegt.

Die Richter stellten fest, dass das in Frage stehende Gebäude mit seiner auffallenden Fassade viele Blicke von Passanten auf sich ziehe und Veränderungen am Dach dort besonders auffallend wären. Dass der Hausbesitzer erneuerbare Energien erzielen wolle und dafür sogar staatliche Unterstützung erfahre, verdeutliche zwar einen Zielkonflikt, schalte aber den Denkmalschutz nicht aus.LBS/nd