nd-aktuell.de / 05.05.2021 / Ratgeber / Seite 21

Fertighaus neben der Hauptstraße

Schallschutz

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Nach dem Einzug ins Eigenheim weigerte sich das Ehepaar, dem Hersteller des Fertighauses den restlichen Werklohn zu zahlen. Es forderte einen Kostenvorschuss, um Mängel zu beseitigen. Sie machten unzureichenden Schallschutz von Wänden und Fenstern geltend. Laut Vertrag war aber kein bestimmter Standard für Schallschutz vereinbart.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik habe er erfüllt, fand der Auftragnehmer. Dass ihr Baugrund direkt neben einer viel befahrenen Straße liege, hätten die Auftraggeber gewusst. Trotzdem sei nie über Schallschutzmaßnahmen verhandelt worden. Bei einem Gespräch habe eine Mitarbeiterin gesagt, die Fenster seien dreifach verglast. Auch bei dieser Gelegenheit hätten die Auftraggeber nicht nach deren Schalldämmung gefragt.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 4 U 11/14) beauftragte einen Bausachverständigen, den Schallschutz zu prüfen. Die einschlägige DIN 4109 sei veraltet, enthalte nur Mindeststandards. Doch nicht einmal diese seien eingehalten worden. Durch die Fassade werde doppelt so viel Schallenergie übertragen, wie nach DIN 4109 zulässig.

Der Hersteller müsse daher die Beseitigung der Mängel finanzieren. Weiche er vom Standard ab, müsse er die Auftraggeber darauf hinweisen und sie über die Folgen informieren. Die Bauherren müssten die Konsequenzen unterschiedlicher Regeln für baulichen Schallschutz aber verstehen. OnlineUrteile.de