nd-aktuell.de / 05.05.2021 / Ratgeber / Seite 18

Virusinfektionen der Unfallkasse melden

im beruf angesteckt

Es gehe darum, Spätfolgen abzusichern, die derzeit noch schwer abzuschätzen seien, teilte die Kammer mit. Als Berufskrankheit anerkannt sei Covid-19 derzeit nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Medizinlaboren, da diese Tätigkeiten mit hohen Infektionsrisiken verbunden seien. »Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit sind ein Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person bei der Arbeit, dass Symptome aufgetreten sind und ein positiver PCR-Test vorliegt«, so die Arbeitnehmerkammer.

Seit Dezember 2020 seien auch Infektionen bei Kita-Beschäftigten als Berufskrankheit anerkannt. Beschäftigte im Supermarkt, im öffentlichen Nahverkehr oder in der Logistik hingegen müssten vor einer Anerkennung besondere Hürden nehmen. Nach der Auffassung der Kammer wäre es sinnvoll, den Kreis der Berufe und Tätigkeiten deutlich auszuweiten, denn auch Beschäftigte in anderen Berufen seien einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt.

Wenn eine Corona-Erkrankung als Berufskrankheit angezeigt wird, so kann sich für den Betroffenen daraus gegebenenfalls eine berufliche Reha oder Unfallrente ergeben. Nachgewiesen muss werden, dass er dauerhaft unter den Folgen der Covid-Erkrankung leidet. epd/nd