nd-aktuell.de / 12.05.2021 / Ratgeber / Seite 20

Es muss schon ein guter Grund vorliegen

Schlüsseltausch auf Kosten des Mieters?

Die Anzahl der erhaltenen Schlüssel lässt sich anhand des Mietvertrages und/oder des Übergabeprotokolles bei Einzug noch nachvollziehen - nicht aber, wo all diese Schlüssel geblieben sein sollen. Der eine oder andere Vermieter wird weniger Verständnis haben und dem Mieter ankündigen, dass er für den Schaden aufkommen muss.

Aber was genau ist der Schaden?

Geht es hier darum, dass ein oder zwei Schlüssel nachgemacht werden müssen, was zwar mit Aufwand aber immerhin nur geringen Kosten verbunden ist? Oder geht es - wie oftmals angekündigt - um den sicherlich teuren Austausch von Schlössern und neuen Schlüsseln für alle Bewohner? Oder ist sogar, wenn vorhanden, die gesamte Schließanlage auszutauschen?

Es kommt darauf an - das ist wie so oft auch hier die richtige Antwort. Worauf es ankommt, zeigt sich unter anderem in der Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (Az. 20 C207/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

In der Entscheidung ging es um Ansprüche des Vermieters, die der Mieter ihm aufgrund einer - nach der Auffassung des Vermieters - mangelhaften Rückgabe noch schulden würde, wie unter anderem die Kosten für die Schönheitsreparaturen und auch den Austausch der Zentralschließanlage für circa 1000 Euro. Nach der Meinung des Vermieters sei ein vollständiger Austausch der Schließanlage erforderlich gewesen, da es in jüngster Vergangenheit zu Einbruchsversuchen gekommen sei und auch verdächtige Personen auf der Terrasse des Hauses gesehen wurden.

Genauer die Umstände prüfen

Diese Argumente reichten dem Gericht nicht. Dem Vermieter wurde lediglich ein Betrag in Höhe von 40 Euro zugesprochen. Dies waren die Kosten für den Ersatz des einen Schlüssels, der unstreitig verloren war. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Anspruch auf Austausch der Schließanlage nur dann, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Dritte besteht. Hierfür wäre der Vermieter beweispflichtig.

In dem zu entschiedenen Fall hatte der Sohn der Mieterin jedoch glaubhaft versichern können, dass er den Schlüssel in einem Sportlager ohne konkreten Bezug zu der Mietwohnung verloren hatte. Dahingegen stand nach der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht fest, dass der Austausch der Schließanlage bereits vor dem vermeintlichen Einbruchsversuchen erfolgte und die Terrasse von der Straße zugänglich ist, ohne dass ein Schlüssel gebraucht wird.

Das Amtsgericht Bautzen sah daher nur die Notwendigkeit, den fehlenden Schlüssel zu ersetzen und damit auch nur die Kosten in Höhe der besagten 40 Euro.

Bevor also vorschnell viele Kosten verursacht werden, sollte zunächst genau geprüft werden, welche Umstände der Mieter bei Verlust eines Schlüssels schildert: Denn ist der Schlüssel ohne Bezug auf die Wohnung verloren gegangen, bleibt der Vermieter auf weiteren Kosten sitzen. DAV/nd