nd-aktuell.de / 12.05.2021 / Ratgeber / Seite 20

Bei derber Beleidigung ist Kündigung möglich

Kündigung des Mietvertrags

Eine allzu derbe Wortwahl im Hausflur kann für Mieter eine Kündigung nach sich ziehen. Das gilt auch, wenn sich die Beleidigung nicht direkt an die Nachbarn richtet.

Eine Beleidigung eines Nachbarn kann eine nachhaltige Störung des Hausfriedens sein. Und selbst wenn eine Mitarbeiterin eines Nachbarn beleidigt wird, kann der Vermieter das als nachhaltige Störung des Hausfriedens ansehen, befand das Amtsgericht Neuruppin (Az. 43 C 61/18). Darüber berichtete die Zeitschrift »Das Grundeigentum« des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Auch die Mitarbeiterin gilt als Teil der Hausgemeinschaft.

In dem verhandelten Fall hatte der kleine Welpe des Mieters in den Hausflur uriniert. Die Mitarbeiterin eines Nachbarn aus dem Erdgeschoss forderte den Mann auf, die Pfütze zu beseitigen. Daraufhin beschimpfte der Mann die Frau mit beleidigenden Kraftausdrücken. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag.

Zu Recht: Da sich die Mitarbeiterin des Nachbarn regelmäßig im Haus aufhalte, unterliege sie ebenfalls dem Schutzbereich des zu wahrenden Hausfriedens. Diesen habe der Mieter mit seiner Beleidigung nachhaltig gestört.

Zwar habe der Mieter angegeben, die Frau habe ihn barsch und unhöflich aufgefordert, den Urin zu beseitigen, obwohl er schon im Begriff gewesen sei, das zu tun. Das allein rechtfertigt aber keine schwere Beleidigungen und verletzende Worte.

In diesem Fall war der Kündigung keine Abmahnung vorausgegangen. Denn bei schwerwiegenden Beleidigungen kann bereits ein einmaliger Vorfall ohne Abmahnung zur Kündigung berechtigen. www.berlin.de[1]

Links:

  1. http://www.berlin.de