nd-aktuell.de / 12.05.2021 / Ratgeber / Seite 19

Zwischen Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

worauf Arbeitnehmer und arbeitgeber achten müssen

Markus Mingers, rechtsanwalt

Wer seiner Beschäftigung nicht in vollem Umfang nachgehen kann, erhält vorübergehend das sogenannte Kurzarbeitergeld. Dabei kompensiert eine solche Ersatzleistung nicht nur die monetäre Ausfälle, sondern sie wirkt sich auch auf den Anspruch beziehungsweise auf die Planung der eigenen freien Tage der Angestellten oder des Angestellten aus.

Grundsätzlich gilt: Angestellte dürfen in Zeiten von Kurzarbeit Urlaub nehmen, den das jeweilige Unternehmen in der üblichen Höhe des sogenannten Urlaubsentgeltes vergüten muss.

Wer darf Kurzarbeit anmelden?

Ob ein Betrieb die im Arbeitsvertrag festgehaltene Beschäftigungszeit verringern darf, liegt im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit und wird in der Regel dann genehmigt, wenn Unternehmen alles getan haben, um den Ausfall der Beschäftigung zu verhindern.

Bevor Anspruch auf etwaige Ersatzleistungen besteht, müssen Angestellte vorrangig Überstunden, Zeitguthaben oder etwaigen Resturlaub aus dem vergangenen Jahr einsetzen. Für die verbliebenen freien Tage der vorherigen zwölf Monate gilt nur etwas anderes, wenn vorrangige Wünsche der Mitarbeiter bereits vorab geplant sind. Es sollte somit verbindlich festgelegt worden sein, wann der entsprechende Urlaub stattfindet.

Wie sieht es 2021 aus?

Im vergangenen Jahr mussten Angestellte nicht von ihrem Erholungsurlaub Gebrauch machen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Mit dieser Regelung kam die Bundesagentur für Arbeit vor allem Bürgern entgegen, die in der plötzlich auftretenden Corona-Krise die Betreuung der eigenen Kinder gewährleisten mussten.

Anders verhält es sich jedoch für 2021. Seit dem 1. Januar dieses Jahres müssen Angestellte auf Grundlage einer fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit ihren Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einbringen, sofern die Wünsche auf freie Tage nicht dem eigentlichen Vorhaben entgegenstehen und eine Minderung der Beschäftigungszeit mit sich bringen würden.

Gleiches gilt auch für die Betriebsferien. Hier ist zu beachten: Besteht in dem Unternehmen eine solche Urlaubsplanung, so darf diese im Vorfeld nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit dienen.

Dürfen Unternehmen den Urlaub ihrer Mitarbeiter kürzen?

Wenn Kurzarbeit in Anspruch genommen wird, kann dies Auswirkungen auf den eigenen Jahresurlaub haben. Denn entsprechend des gekürzten Beschäftigungspensums darf die Anzahl der freien Tage vom Unternehmen angepasst werden - so hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20) entschieden. Das heißt: Für Phasen, in denen Angestellte aufgrund der sogenannten Kurzarbeit ihrer Tätigkeit dauerhaft nicht nachgehen konnten, haben sie für diesen Zeitraum keine Ansprüche auf Urlaub erworben. In jedem vollen Monat, für den dies zutrifft, dürfen Betriebe die Gesamtzahl der Tage um ein Zwölftel kürzen.

Der Autor, der die Rechtsanwaltsgesellschaft Mingers gegründet hat, widmet sich dem Verbraucher-, Bank-, Kapitalmarkt-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht.