nd-aktuell.de / 19.05.2021 / Ratgeber / Seite 22

Bisherige Berechnung ist rechtswidrig

Säumniszuschläge durch die Familienkasse

Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 3 K 3048/17) hervor. Es sei eine Entscheidung zugunsten der Kindergeldbezieher, sagte ein Gerichtssprecher nach der Urteilsverkündung am 26. April 2021.

Eine Kindergeldbezieherin hatte gegen die vom Inkasso-Service der Familienkassen erhobenen Säumniszuschläge für zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld geklagt. Der Inkasso-Service hatte die Säumniszuschläge auf die abgerundete Gesamtsumme der Kindergeldzahlungen berechnet. Dies beurteilte das Kölner Gericht als fehlerhaft.

Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden, erklärte das Gericht. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nach der Abgabenordnung sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden, was für die betroffenen Kindergeldbezieher niedrigere Rückzahlungen bedeutet. In der Abgabenordnung heißt es: »Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.«

Die Entscheidung des Kölner Finanzgerichts ist rechtskräftig. Die Familienkasse habe die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt, teilte das Finanzgericht mit. dpa/nd