nd-aktuell.de / 19.05.2021 / Ratgeber / Seite 20

Auch für das Fällen morscher Bäume müssen die Mieter zahlen

gehören die kosten für die gartenpflege zu den nebenkosten?

Die Wüstenrot Bausparkasse W&W) verweist auf ein Urteil des Landgerichts München I (Az. 31 S 3302/20). Danach kann der Vermieter auch die beim Fällen von morschen Gartenbäumen angefallenen Kosten auf den Mieter abwälzen.

Der Vermieter eines Hauses mit Garten beauftragte einen Gärtner, mehrere abgestorbene Bäume zu fällen, bei den übrigen Bäumen die morschen Äste zu entfernen und alles zu entsorgen. Die dabei angefallenen Kosten sollten die Mieter ersetzen. Diese meinten, es handle sich hierbei um keine laufenden Ausgaben und damit nicht um Nebenkosten handle. Vielmehr seien sie wie Instandhaltungskosten einzustufen, die vom Vermieter zu tragen sind.

Damit kamen sie jedoch vor dem Landgericht München I nicht durch. Laut dem Urteil waren die durchgeführten Arbeiten für eine ordnungsgemäße Pflege des Gartens notwendig. Die dafür angefallenen Kosten konnten daher nach § 2 Ziffer 10 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. W&W/nd

Wer trägt die Wartungskosten der Rauchmelder?

Mieter müssen Wartungskosten für Rauchmelder zwar übernehmen - aber nur, wenn der Vermieter vorher ausdrücklich darauf verwiesen hat.

»Grundsätzlich können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde«, entschied das Landgericht München I am 16. April 2021 (Az. 31 S 6492/20). Es sei erforderlich, auch die »sonstigen Betriebskosten« im Einzelnen zu benennen. Nach dem Urteil könnten Mieter bereits gezahlte Wartungskosten gegebenenfalls vom Vermieter zurückfordern können.

Das Amtsgericht München hatte dem Vermieter ausstehende Betriebskosten inklusive 16,35 Euro Wartungskosten zugesprochen. Das Landgericht München I entschied nun anders. dpa/nd