Hämmern, bohren, Tapeten abkratzen - Bauarbeiten machen viel Lärm. Die schlechte Nachricht für Mieter: Handwerker dürfen in der Regel schon früh mit ihren lauten Arbeiten beginnen. »Maßgeblich sind die üblichen Ruhezeiten«, heißt es beim Deutschen Mieterbund in Berlin.
Danach gilt in den meisten Bundesländern: Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr muss Ruhe sein. Davor und danach sind Arbeiten aber durchaus zulässig.
Wer regelmäßig in der Frühe aus dem Schlaf gerissen wird, kann sich aber an seinen Vermieter wenden. Möglicherweise könnte ein späterer Beginn der Bauarbeiten vereinbart werden.
Baulärm kann nach einem Urteil der Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 33 C 2424/11) Grund für eine Mietminderung sein. Nach Meinung der Richter muss der Mieter es selbst bei einer zentral gelegenen Wohnung nicht hinnehmen, dass er an allen Werktagen von früh bis spät intensivem Pressluft- und Bohrhammerlärm ausgesetzt ist.
Das Gericht gab damit der Klage von Mietern statt. Sie hatten die Rückzahlung eines Teils ihrer Miete verlangt, weil sie über mehrere Monate erheblichem Baulärm ausgesetzt waren, der durch eine Hochaussanierung verursacht wurde. Der Vermieter hatte argumentiert, dass wegen der zentralen Lage der Wohnung im Frankfurter Westend der Lärmpegel ohnehin hoch sei. Das zuständige Amtsgericht sah die Forderung dagegen als berechtigt an. Der Baulärm sei ein Mietmangel, der zur Minderung der Miete berechtige. In diesem Fall hielten die Richter zehn Prozent für angemessen.
Doch was gilt, wenn plötzlich ein Baugerüst die Aussicht versperrt und die gerade erst angepflanzten Blumen unter Baustaub verschwinden?
Überraschen dürfen Vermieter ihre Mieter mit solchen Maßnahmen nicht. Schließlich kann ein Gerüst vor dem Fenster eine erhebliche Einschränkung sein.
Nein, der Vermieter muss das immer ankündigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Instandhaltung und Modernisierung. Bei Modernisierung muss das Gerüst langfristig, also spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten, in Textform angekündigt werden.
Instandhaltungen, die kurzfristig akut sind, sind weniger langfristig anzukündigen. Hier heißt es im Gesetz lediglich »rechtzeitig«. Was rechtzeitig ist, hängt natürlich immer davon ab, wie lange geplant werden kann. Ein paar Wochen oder Monate im Voraus sollte man das Aufstellen des Gerüstes schon mitteilen, je nachdem, wie akut die Maßnahme ist. Wenn das eine Sofortmaßname ist, dann kann das Baugerüst auch mal relativ kurzfristig aufgebaut werden müssen.
Natürlich ist das eine Beeinträchtigung der Mietsache. Man kann möglicherweise den Balkon nicht benutzen oder muss wegen der Einbruchgefahr die Fenster geschlossen halten. Der Gebrauch ist also eingeschränkt. Unter diesen Umständen kann die Miete gemindert werden. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Maßnahme und den Gegebenheiten ab. Es kann schon einen Unterschied machen, ob ein großer Balkon vorhanden ist, der im Sommer auch immer viel genutzt wird, oder ein kleiner Balkon. Auch die Jahreszeit spielt eine Rolle. Im Winter ist ein Gerüst weniger beeinträchtigend. Als Vermieter muss die Einschränkung auf ein Minimum reduziert werden.
Einbrecher nutzen Baugerüste gerne als Hilfestellung. Um den Schaden zu minimieren, sollten Mieter die Versicherung informieren. Tun sie das nicht, kann unter Umständen der Einbruch für sie teuer werden.
Steht ein Baugerüst vor einem Wohnhaus, dann sollten Vermieter und Mieter dies ihrer Hausratversicherung melden. Wer untätig bleibt, gefährdet seinen Versicherungsschutz. Darauf macht der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) aufmerksam.
Durch ein Gerüst vor dem Haus besteht eine erhöhte Einbruchsgefahr. Denn der Einbrecher kann dadurch leichter in die Wohnung oder das Haus einsteigen. Weiß der Versicherer nichts von diesem Risiko, kann es sein, dass er seine Leistungen verweigert.
Das kann bedeuten, dass der Versicherer beispielsweise Schäden, die durch einen Einbruch entstanden sind, nicht in voller Höhe oder möglicherweise gar nicht ersetzt. Weiß der Versicherer jedoch von dem Gerüst, dann darf er das Risiko neu bewerten und unter Umständen die Beiträge entsprechend erhöhen. In der Regel kommt dies aber laut WiE nicht vor. Agenturen/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1152435.handwerker-muessen-die-ueblichen-ruhezeiten-einhalten.html