Kein Anspruch auf eine Beschäftigung

Attest gegen das Tragen von Masken

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Verwaltungsmitarbeiter wollte ohne Mund-Nasen-Schutz im Rathaus arbeiten. Dazu hatte er ein Attest vorgelegt. Einem mit ärztlichem Attest von der Maskenpflicht befreiten Mitarbeiter darf die Arbeit im Betrieb nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts in Köln (Az. 2 SaGa 1/21) verweigert werden. Auch ein automatischer Wechsel ins Homeoffice lasse sich mit der Bescheinigung nicht begründen.

In diesem Fall gilt der Mitarbeiter als arbeitsunfähig, wie das Gericht am 3. Mai 2021 mitteilte. Ein vorangegangenes Urteil des Arbeitsgerichts in Siegburg wurde somit bestätigt. Dort hatte ein Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses geklagt, wo eine Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte gilt.

Der Mitarbeiter legte demnach zwei ärztliche Atteste vor, die ihn sowohl vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als auch jeglicher Gesichtsvisiere befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte ihn die Stadt jedoch nicht im Rathaus beschäftigen. Der Mann versuchte daraufhin im Eilverfahren einzuklagen, ohne Mundschutz im Rathaus oder Homeoffice zu arbeiten zu.

Das Tragen einer FFP2-Maske diene sowohl dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch dem Kläger selbst, begründete das Gericht. Sei der Mitarbeiter ärztlich attestiert nicht dazu in der Lage, eine Maske zu tragen, »sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen«. Laut Gericht besteht für ihn auch kein Anspruch auf Homeoffice, weil zumindest Teile seiner Aufgaben im Rathaus erledigt werden müssten. AFP/nd

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