Säumiger Eigentümer darf benannt werden

Datenschutz in Wohnungseigentümergemeinschaften

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Das Sammeln und vor allem die Weitergabe persönlicher Daten ist ein sensibles Thema. Oft wird sich der Wohnungseigentumsverwalter entscheiden müssen, ob und wenn ja welche Daten er an Dritte herausgeben kann.

Hilfe gibt es in manchen Bereichen schon von der Rechtsprechung: So ist höchstrichterlich entschieden worden, dass jeder Eigentümer ein Recht hat, auch in die Jahresabrechnungen der übrigen Eigentümer Einblick zu nehmen (BGH, Az. V ZR 66/1). Mit einer ähnlichen Fragestellung befasste sich das Landgericht Oldenburg (Az. 5 S 50/20), auf die die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

Hier war es einem Eigentümer offensichtlich unangenehm, dass er mit den Zahlungen seines Hausgeldes in Rückstand geraten war. Der Verwalter hatte in der Eigentümerversammlung nicht nur die Höhe des Rückstandes mitgeteilt, sondern auch den Namen des schuldenden Eigentümers benannt.

Gegen diese Vorgehensweise wollte sich der Eigentümer wehren und hatte auf Unterlassen geklagt. Er wollte erreichen, dass der Verwalter nicht ohne seine Zustimmung eine Saldenliste, aus der sein Name hervorgeht, den anderen Eigentümern zukommen lässt. Das Amtsgericht hatte zunächst diese Auffassung des Eigentümers bestätigt. Doch das Landgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Verwalter auch den Namen des jeweiligen Eigentümers bei rückständigen Hausgeldern in einer Aufstellung benennen darf.

Um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es nicht nur erforderlich die Höhe des Rückstandes zu kennen, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld zu wissen. Denn nur wenn auch die Person des Schuldners bekannt ist, sind die Umstände des Einzelfalls bekannt und die Eigentümer können entscheiden, ob der rückständige Betrag eingeklagt oder gestundet werden soll.

Dies kann Sinn machen, wenn bekannt ist, dass nur zeitlich begrenzte Hindernisse für den Rückstand verantwortlich sind. Hinzu kommt, so das Landgericht, dass diese Informationen nicht einem beliebigen Kreis bekannt gegeben werden, sondern nur einem überschaubaren und zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis zugänglich gemacht werden. DAV/nd

Corona: Versammlung ohne Eigentümer?

Die Diskussion über Beschlussanträge ist ein wesentliches Recht der Wohnungseigentümer.

Hält der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Versammlung ab, bei der Eigentümer »wegen Corona« nicht persönlich erscheinen können und daher aufgefordert werden, schriftlich per Vollmacht abzustimmen, sind die gefassten Beschlüsse nichtig, entschied das Amtsgerichts Lemgo (Az. 16 C 10/20).

Eigentumswohnung zu spät fertiggestellt

Übergibt der Bauträger eine Eigentumswohnung acht Monate später als vertraglich vereinbart, kommen beträchtliche Probleme auf ihn zu.

Er muss in diesem Fall die Unterkunftskosten der Erwerber der Eigentumswohnung ersetzen. Denn diese mussten in der Zwischenzeit in Hotels und einer kleinen Ferienwohnung wohnen. Sind die Ersatzunterkünfte mit der Wohnung nicht vergleichbar, steht den Käufern zusätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu. So urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 4 U 87/19). OnlineUrteile.de

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