nd-aktuell.de / 23.06.2021 / Ratgeber / Seite 24

Welche Ausnahmen gibt es?

Maskenpflicht für Autofahrer

Die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen sind gering, wenn der Fahrer keine Maske trägt. Denn es handelt sich dabei um einen überschaubaren Personenkreis, der sich kennt und dessen Kontakte leicht verfolgt werden könnten. Die Mund-Nase-Bedeckung kann eher eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, wenn der Fahrer Brillenträger ist. Die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Az. 13 MN 158/21) vom 16. April 2021.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und fährt regelmäßig mit Mandanten zu Gerichtsterminen. Laut der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss auch der Kraftfahrzeugführer im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Pflicht setzte das Oberverwaltungsgericht außer Vollzug. Die Verpflichtung für den Fahrer einer beruflichen Fahrgemeinschaft, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stelle keine notwendige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. Das Gericht berücksichtigte in diesem Fall auch die Gefährdungen für die Verkehrssicherheit, die mit dem Tragen einer Mund-Nase-Maske einhergingen.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde geregelt, dass ein Fahrer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, so dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies diene der effektiven Verkehrsüberwachung, einer uneingeschränkten Rundumsicht und dadurch der allgemeinen Verkehrssicherheit. Bei einer Mund-Nasen-Bedeckung würden jedoch wesentliche Teile des Gesichts verdeckt, insbesondere, wenn zusätzlich eine Brille oder Sonnenbrille getragen werde müsse, weil die Gefahr steige, dass die Brille während der Fahrt beschlage und hierdurch die Sicht zusätzlich beeinträchtigt werde.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts betrifft genauso andere beruflichen Fahrgemeinschaften, etwa von Handwerkern, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. DAV/nd