nd-aktuell.de / 30.06.2021 / Ratgeber / Seite 24

Auch die ungenutzten Reiseversicherungen müssen zurückerstattet werden

corona-Pandemie: wenn der reiseveranstalter die kreuzfahrt storniert

Kein Einzelfall, wie die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (vzsa) informiert. Der Verbraucherzentrale liegen etliche Beschwerden von Verbrauchern vor, denen die entsprechenden Prämienanteile aus Reiseversicherungspaketen nicht zurückgezahlt wurden.

Auch im geschilderten Fall bekommt das Ehepaar zwar die Anzahlung für die Reise zurück. Doch das Reiseversicherungspaket, das speziell für diese Reisen abgeschlossen wurde, behielt der Reiseveranstalter zunächst ein, was nicht rechtmäßig ist.

Auch hier muss zumeist ein Teil zurückerstattet werden. Denn bezahlte Prämien für Reiseversicherungen wie Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, da sie erst mit Reiseantritt ins Risiko gehen, sind bei Reiseabsage durch den Veranstalter zurückzuerstatten.

Mit diesen Versicherungen rund um den Urlaub können sich Verbraucher gegen viele Unannehmlichkeiten absichern. Wenn die Reise dann aber gar nicht stattfindet, tritt auch das versicherte Risiko nicht ein. Laut Gesetz müssen daher Prämien für solche Versicherungen, die zwar schon bezahlt aber noch nicht gewirkt haben, zurückerstattet werden.

»Die Versicherer müssen Prämien für diejenigen Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, zurückerstatten«, bestätigt Sybille Schwarz, Referentin für die Marktbeobachtung bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. »Verbraucher sollten sich durch gegenteilige Mitteilungen oder bloßen Verweis auf die Reiserücktrittversicherung nicht verunsichern lassen, denn dort ist die Rechtslage eine andere.«

Die Reiserücktrittversicherung wirkt nach allgemeiner Einschätzung sofort ab Vertragsschluss. Ein späterer Ausfall der Reise ändert daran nichts. Das beeinflusst aber nicht ein zumindest anteiliges Erstattungsrecht für die Prämien der übrigen Reiseversicherungen, wie sie das Versicherungsvertragsgesetz vorschreibt.

Wenn die Versicherungen für eine konkrete Reise abgeschlossen wurden und diese Reise dann vorab entfällt, gibt es auch nichts mehr, was Versicherungen wie eine Gepäck- oder Reisekrankenversicherung noch schützen könnten.

Verbraucher können in ihrem Versicherungsschein erkennen, welche einzelnen Versicherungen sie im Zusammenhang mit ihrer Reise abgeschlossen haben. Deren jeweilige Prämienanteile werden aber nur selten aufgezeigt. Manchmal wird aus steuerlichen Gründen zumindest der preisliche Anteil einer Reisekrankenversicherung ausgewiesen. vzsa/nd

Bei Problemen mit dem Versicherer oder dem Reisebüro über Rückerstattungen hilft die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt weiter. Hinweise sind dem Beschwerdepostfach unter www.verbraucherzentrale.de[1] zu entnehmen.

Links:

  1. http://www.verbraucherzentrale.de