nd-aktuell.de / 30.06.2021 / Ratgeber / Seite 19

Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Küssen gegen den Willen der Kollegin

Das Küssen einer Kollegin gegen deren erklärten Willen rechtfertigt nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 8 Sa 798/20) eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer verletze dadurch seine Pflicht, auf die »berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen«, erklärte das Gericht in einem am 21. Juni 2021 veröffentlichten Urteil zur Begründung. Es folgte damit der Argumentation des Arbeitsgerichts Köln und wies den Berufungsantrag des dagegen klagenden Mannes zurück.

Dem Gericht zufolge war eine Abmahnung des Mannes nicht nötig, da für ihn »erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie deutlich überschritten habe«.

Der Kläger war seit 1996 in dem Unternehmen beschäftigt. Die Frau war hier ab dem Jahr 2019 tätig. Bei einer Teamklausur soll der Mann mehrere Kontaktversuche unternommen haben, soll aber von der Frau wiederholt abgewiesen worden sein. Trotzdem folgte er ihr nach Angaben des Gerichts im verhandelten Fall zu ihrem Zimmer und küsste sie dann gegen ihren Willen. Die Frau konnte sich schließlich in ihrem Zimmer einschließen.

Nachdem die Frau ihren Vorgesetzten umgehend informiert hatte, kündigte dieser nach Anhörung des Klägers das Arbeitsverhältnis. Da der Arbeitgeber verpflichtet sei, seine Mitarbeiterinnen zu schützen, sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses »unzumutbar« gewesen, urteilte das Landesarbeitsgericht. Eine Revision wurde nicht zugelassen. AFP/nd