nd-aktuell.de / 07.07.2021 / Ratgeber / Seite 22

Muss Unterschrift am Ende stehen?

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OnlineUrteile.de

Im verhandelten Streitfall schrieb eine Erblasserin in ihrem Testament, dass die Angehörigen und Enkel sowie ihr Mann nichts erben sollten. Unter der Unterschrift fügte sie aber noch hinzu: »Wer mich zuletzt pflegt und für mich sorgt, bekommt das Haus, den Schmuck und alles.«

Beim Streit um den Nachlass zwischen der Familie und dem Pfleger stellte sich daher die Frage, ob die letzte Verfügung noch von der Unterschrift gedeckt war.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 20 W 394/94) erklärte das gesamte Testament für wirksam. Grundsätzlich müsse zwar die Unterschrift hinter allen testamentarischen Verfügungen stehen. Hier ergebe das Testament aber ohne den Zusatz nach der Unterschrift keinen Sinn. Aus dem davor stehenden Text gehe nicht hervor, wer letztendlich erben solle. Deshalb sei die Ergänzung hier ausnahmsweise gültig. Auch sei inhaltlich an der Verfügung »Wer mich zuletzt pflegt und für mich sorgt, bekommt das Haus, den Schmuck und alles« nichts auszusetzen, da die Erblasserin tatsächlich pflegebedürftig gewesen sei und sich ihren Pfleger selbst ausgesucht habe. OnlineUrteile.de