Ein umgebuchter Flug darf teurer werden

fluggastrechteverordnung

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  • Lesedauer: 1 Min.

Im Frühjahr 2020 fielen der Pandemie viele Flugreisen zum Opfer. So konnten auch zwei Individualreisende an Ostern 2020 nicht starten. Ihre Flüge wurden annulliert und auf März 2021 verschoben. Für die Umbuchung verlangte die Fluggesellschaft einen Aufpreis. Das verstoße gegen die EU-Fluggastrechteverordnung, meinten die Kunden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nahm sich der Sache an und verklagten die Airline: Sie müsse ihre Praxis beenden, im Fall eines annullierten Fluges den Passagieren einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt nur gegen Aufpreis anzubieten - trotz verfügbarer Plätze.

Doch das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 127/20) teilte mit Urteil vom 26. Februar 2021 die Bedenken der Verbraucherzentrale nicht. Laut EU-Fluggastrechteverordnung müsse sich die neue Buchung zeitlich eindeutig auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes beziehen - dann komme ein Aufpreis nicht in Frage. Wenn aber ein coronabedingt annullierter Flug um ein Jahr verschoben werde, könne dies durchaus einen Aufpreis rechtfertigen. Denn das EU-Recht sehe keinen Anspruch auf beliebiges, kostenloses Umbuchen vor. OnlineUrteile.de

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