nd-aktuell.de / 04.08.2021 / Ratgeber / Seite 18

Vor der Entlassung muss Klinik beraten

pflegeleistungen

Informiert eine Klinik bei drohender Pflegebedürftigkeit nicht über Pflegegeldleistungen, können Versicherte beim verspäteten Antrag rückwirkend Leistungen erhalten, so das Bundessozialgericht (Az. B 3P 5/19 R). Es sprach einem krebskranken Kind rückwirkend Pflegegeld ab Eintritt seiner Pflegebedürftigkeit zu.

Bei dem Kläger wurde im Mai 2013 im Alter von zehn Jahren ein bösartiger Hirntumor festgestellt und operiert. Es folgten Bestrahlungen und Chemotherapie. Dabei wurde er Zuhause von seinen Eltern versorgt. Die Krankenkasse bezahlte dem Jungen einen Rollstuhl und gewährte bis September 2014 Leistungen für eine Haushaltshilfe. Im November 2014 erfuhren die Eltern vom Anspruch auf Pflegegeld, das sie umgehend beantragten. Pflegebedürftigkeit bestand ab Juli 2013.

Die Pflegekasse gewährte zwar Pflegegeld nach der Pflegestufe I, allerdings erst ab dem Monat der Antragstellung. Das sehe das Gesetz so vor. Die Eltern meinten, dass die Pflegekasse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit Pflegeleistungen gewähren muss.

Das BSG urteilte, dass Pflegegeld »regelmäßig« erst ab dem Monat der Antragstellung beansprucht werden kann. Hier stehe dem Kläger ausnahmsweise ein rückwirkender Anspruch ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu. Darüber hätte das Krankenhaus wie gesetzlich vorgeschrieben informieren müssen. epd/nd