nd-aktuell.de / 11.08.2021 / Ratgeber / Seite 22

Steuerschaden

steuertipp

Wie der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 924/20) entschied, kann dies bei Verheirateten auch der Schaden sein, der sich bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung ergibt.

Die Klägerin wurde 2002 beim Verkehrsunfall verletzt und konnte längere Zeit nicht arbeiten. Die gegnerische Unfallversicherung zahlte erst 2017 für den Verdienstausfall 20 000 Euro. Durch die späte Zahlung geriet die Frau in eine höhere Steuerprogression. Für diesen Steuerschaden zahlte die Versicherung 2000 Euro auf der Grundlage einer alleinigen Einkommensteuerveranlagung. Weil der Ehemann aber mehr verdiente, hatte das Paar die günstigere Zusammenveranlagung gewählt. Wegen des höheren Einkommens des Mannes wirkte sich die Verdienstausfallerstattung auf die Steuerprogression stärker aus. Der tatsächliche Steuerschaden betrug 5267 Euro. Die Frau klagte die Differenz von 3267 Euro ein und bekam Recht. Die Versicherung musste den tatsächlichen Steuerschaden aus der Zusammenveranlagung des Ehepaares erstatten. AFP/nd