Grundsätzlich haben Großeltern das Recht auf Kontakt mit ihren Enkeln - vorausgesetzt, der Kontakt dient dem Wohl der Kinder, das bei der Entscheidung stets im Vordergrund steht. Im Rechtsstreit war das Amtsgericht zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Deshalb lehnte es den Antrag von Großeltern väterlicherseits ab, einen regelmäßigen Umgang mit den Enkeln am Wochenende und in den Ferien zu bewilligen.
Die Eltern der Kinder leben getrennt. Die Kinder wohnen bei der Mutter. Der Vater sieht die Kinder regelmäßig und befürwortete auch häufigere Besuche bei seinen Eltern. Die Mutter verweigerte sie jedoch konsequent: Ihr Verhältnis zu den Schwiegereltern war äußerst gespannt, um es vorsichtig auszudrücken.
Gegen die negative Entscheidung des Amtsgerichts legten die Großeltern Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 2 UF 47/21) mit Urteil vom 30. Juni 2021 zurückgewiesen wurde. Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Wenn Eltern und Großeltern ernsthaft zerstritten seien, stürze regelmäßiger Umgang mit den Großeltern die Kinder in einen Loyalitätskonflikt. Wesentlich sei auch, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern ignorieren könnten.
Beides treffe im konkreten Fall zu, weshalb das Amtsgericht zu Recht angenommen habe, dass häufige Treffen mit den Großeltern das Wohl der Kinder gefährden könnten. Zu oft hätten die Großeltern feindselig und abwertend über die Mutter der Kinder, ihre Biografie und Herkunft »aus dem Osten« geurteilt. Ohne besonderen Anlass hätten sie stets bezweifelt, dass die Mutter als »Enkelin einer Putzfrau« in der Lage sei, Kinder zu erziehen. Sie als Akademiker würden die Kinder viel besser fördern können als die Mutter. Angesichts dieser Haltung der Großeltern sei das Risiko eines Loyalitätskonflikts für die Kinder so groß, dass dies den Umgang mit den Großeltern ausschließe. Onlineurteile.de