Bahnkunden Anspruch auf Entschädigung

Wieder einmal streiken die Lokführer

  • Lesedauer: 3 Min.

Wenn Sie wegen eines Streiks viel zu spät oder gar nicht an Ihr Ziel kommen, haben Sie ein Recht auf Entschädigung. Ist ein Streik angekündigt oder findet er bereits statt, sollten Sie sich zuerst auf den Internetseiten der betroffenen Bahnunternehmen - bei der Deutschen Bahn bzw. bei dem privaten Eisenbahnunternehmen - erkundigen, auf welchen Verbindungen es Verspätungen und Ausfälle gibt und welche Alternativen sie bieten.

Falls Sie mit der gebuchten Verbindung nicht ans Ziel kommen, sollten Sie Belege sammeln, bevor Sie die Reise abbrechen oder sich nach Alternativen umsehen. Lassen Sie sich die Verspätungen von Mitarbeitern des Unternehmens bestätigen. Dafür wurden Verspätungsbescheinigungen vorbereitet.

Machen Sie möglichst auch Fotos von Anzeigetafeln, auf denen die Verspätung oder der Ausfall Ihres Zugs stehen. Machen Sie Screenshots von einer entsprechenden Information in der App oder auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens.

Mit diesen Belegen sowie einem ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular des Eisenbahnunternehmens können Sie anschließend im Internet oder in einem Servicecenter Ihres Bahnunternehmens die Reise reklamieren. Die Deutsche Bahn bietet auf ihrer Internetseite das Fahrgastrechte-Formular zum Herunterladen an.

Im Nahverkehr hat die Deutsche Bahn in der Vergangenheit schon einmal Taxifahrten von größeren Bahnhöfen aus für ihre Passagiere organisiert. Falls Sie auf eigene Faust nach einem Taxi suchen, gibt es allerdings einige Einschränkungen - nicht jede Taxirechnung muss das Eisenbahnunternehmen nachträglich übernehmen.

Nur wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 0 Uhr und 5 Uhr nachts liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden, muss das Bahnunternehmen die Kosten für eine Taxifahrt bis maximal 80 Euro erstatten. Dasselbe gilt, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Reisende ihr Ziel bis 24 Uhr nicht anders erreichen würden.

Manchmal ruft die Bahn dazu auf, dass auch Kunden des Nahverkehrs in Fernverkehrszüge einsteigen - Sie dürfen dann in IC und ICE mitfahren. Aber Achtung! Gibt das Eisenbahnunternehmen den Fernverkehr nicht für alle frei, gelten einige Einschränkungen, wann Sie eigenmächtig mit einem Nahverkehrsticket in einen Fernverkehrszug einsteigen dürfen. Denkbar ist auch, dass das Eisenbahnunternehmen Sammelbeförderungen mit Fernbussen von einigen Bahnhöfen aus organisiert.

Wer an einem Bahnhof strandet und wen die Bahn auch nicht auf anderen Wegen an sein Ziel bringen kann, dem muss das Unternehmen eine Unterkunft besorgen und auch den Weg dorthin sowie am nächsten Tag zurück zum Bahnhof organisieren. Wollen Sie auf eigene Faust ein Hotelzimmer in der Stadt buchen, lassen Sie sich vorher unbedingt bestätigen, dass das Bahnunternehmen keine Fahrt mehr an diesem Tag durchführen wird und Ihnen auch nicht mit einer Unterkunft für die Nacht helfen kann. Bewahren Sie dann die Hotelrechnungen auf, um sie später einzureichen.

Wenn Sie wegen eines Bahnstreiks nicht pünktlich an Ihrem Ziel ankommen, können Sie je nach Verspätung einen Teil des Fahrpreises oder sogar den kompletten Fahrpreis zurückbekommen. Das regelt die EU-Fahrgastverordnung VO (EG) Nr. 1371/2007.

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab. Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten, haben Sie Anspruch auf 25 Prozent Fahrpreiserstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 Prozent des Ticketpreises. Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss Ihnen die Bahngesellschaft kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder lieferbar sind. Gibt es von dem Unternehmen nichts und kaufen Sie auf eigene Faust etwas ein, bewahren Sie auch diese Rechnungen für die Reklamation auf. vznrw/nd

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