nd-aktuell.de / 08.09.2021 / Ratgeber / Seite 22

Unnötiger Streit um den geliebten Hund

rechtliche hintergründe zum Umgang mit haustieren bei einer scheidung

michaela rassat, juristin der ergo rechtsschutz gmbh

Das Haustier ist bei vielen Deutschen ein liebgewonnenes Familienmitglied. Kommt es zu einer Scheidung, kann das schnell zu heftigen Streitigkeiten führen. Welche Regelungen gelten und welche Kriterien spielen vor Gericht eine Rolle ?

Juristisch betrachtet ist laut § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Haustier zwar keine Sache - die Vorschrift weist aber darauf hin, dass Tiere durch besondere Gesetze geschützt sind. Trotzdem wendet der Gesetzgeber die rechtlichen Regeln für Sachen auch auf Tiere an. Von daher gelten für Scheidungshaustiere vor Gericht die gleichen Vorschriften wie für Haushaltsgegenstände. Das heißt: Was das Paar während der Ehe zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft hat, gehört beiden.

Bei einer Trennung müssen die Partner diese Haushaltsgegenstände also untereinander aufteilen. Dazu zählen nicht nur Waschmaschine, Kleiderschrank oder Couch, sondern eben auch Hund, Katze oder Hamster. Einer der Partner kann die Herausgabe eines gemeinsamen Haushaltsgegenstands verlangen, wenn er oder sie auf diesen angewiesen ist - oder es «der Billigkeit entspricht», also gerechter und angemessener ist.

Dafür sind vor Gericht gute Gründe notwendig. Hat hingegen einer der Partner das Tier mit in die Ehe gebracht, bleibt er bei einer Scheidung rechtlicher Eigentümer des Tieres. Er ist auch alleiniger Eigentümer, wenn er das Haustier beispielsweise während der Ehe geschenkt bekommt.

Können sich die Eheleute nicht einigen, bei wem das gemeinsame Haustier bleiben soll, muss meist ein Gericht die Frage klären. Der Richter weist dann das Tier einem der Eheleute zu. «Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das Gericht folgende Fragen: Wer hat das Tier gekauft? Wer kümmert sich um Pflege, Futter und Auslauf? Wer trägt die Kosten für Tierarzt und Futter? Und wer ist die wichtigste Bezugsperson? Insbesondere die Frage nach der Bezugsperson kann entscheidend sein, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer des Tieres ist.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 11 WF 141/18) die Klage einer Frau abgewiesen, die zweieinhalb Jahre nach der Trennung den Hund zugesprochen bekommen wollte. Das Gericht sah den Ex-Mann als Hauptbezugsperson des Hundes an.