nd-aktuell.de / 15.09.2021 / Ratgeber / Seite 19

Fristlose Kündigung: Nur in besonderen Fällen erlaubt

Wenn plötzlich der Job weg ist

Eine fristlose Kündigung ist für Beschäftigte ein Schock: Von einem Tag auf den anderen ist man arbeitslos, bekommt kein Gehalt und ist beim Arbeitsamt gesperrt. Aber auch Beschäftigte können fristlos kündigen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de (DAV) stellt vor, wie die Gerichte zu fristlosen Kündigungen entschieden haben.

Fristlose Kündigung nur aus wichtigen Gründen

  • Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer darf nur fristlos kündigen, wenn:
  • er einen wichtigen Grund für die Kündigung hat, die objektiv gesehen ein Problem darstellt.
  • er nachweisen kann, dass der Chef bzw. Mitarbeiter eine schwere Pflichtverletzung begangen hat.
  • er alle Interesse gegeneinander abgewogen hat und es keine Alternative gibt.
  • es ihm nicht zumutbar ist, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Mitarbeiter bzw. dem Chef zusammen zu arbeiten.

Außerordentliche und fristlose Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist ebenfalls eine Kündigung aus wichtigem Grund. Sie kann fristlos sein, muss aber nicht. Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten eine Frist gewähren, die seiner Kündigungsfrist entspricht. Eine fristlose Kündigung ist also immer eine außerordentliche Kündigung, aber nicht umgekehrt.

Fristlose Kündigung: Was sagen die Gerichte?

Fristlose Kündigungen beschäftigten immer wieder die Gerichte - wichtige Urteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Überblick.

Fristlose Kündigung unwirksam - ordentliche Kündigung notwendig?

Immer wieder kommt es vor, dass eine fristlose Kündigung unwirksam ist. Sie kann dann aber unter Umständen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Kommt in der Kündigung ausreichend zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber sich unbedingt von seinem Mitarbeiter trennen will, muss er keine zusätzliche ordentliche Kündigung aussprechen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg (Az. 5 Ca 2595/15) entschieden.

In dem Fall erhielt ein Arbeitnehmer eine Kündigung »mit sofortiger Wirkung«. Das Gericht hielt sie für unwirksam, weil der Arbeitgeber keine ausreichenden Gründe dafür hatte. Allerdings hat es die fristlose in eine sogenannte ordentliche Kündigung, also mit Frist, umgedeutet.

Wegen der Formulierung in der Kündigung »mit sofortiger Wirkung« kam es zu dem Schluss: »Ein Arbeitnehmer kann dann nicht ernsthaft annehmen, dass sein Arbeitgeber ihn nicht auch ordentlich kündigen möchte, wenn die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam sein sollte.«

Arzthelferin verstößt gegen Schweigepflicht - fristlose Kündigung

Gibt eine Arzthelferin vertrauliche Daten von Patienten unbefugt nach außen, ist das ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az. 12 Sa 22/16).

Die Arzthelferin arbeitete in einer radiologischen Praxis. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass die Arbeitnehmer verpflichtet sind, alle Vorgänge und die Namen aller Patienten geheim zu halten. Im Oktober 2015 sagte eine Patientin einen vereinbarten Untersuchungstermin ab. Die Frau kennt sowohl die Arzthelferin als auch ihre Tochter. Die Arzthelferin fotografierte das elektronisch gespeicherte Terminblatt der Patientin vom Bildschirm und schickte es als WhatsApp-Nachricht an ihre Tochter. Dazu schrieb sie den Kommentar »Mal sehen, was die schon wieder hat.«

Der Vater der Patientin rief in der Praxis an. Er beschwerte sich darüber, dass die Tochter der Arzthelferin im Sportverein diese WhatsApp-Nachricht herumgezeigt habe. Der Arzthelferin wurde fristlos gekündigt. Sie klage dagegen - ohne Erfolg.

Die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht sei grundlegend für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, so das Gericht. Es könne der Arztpraxis nicht zugemutet werden, die Frau noch bis zum Ende einer Kündigungsfrist zu beschäftigen.

Beleidigung des Chefs als »Dusselkopf« - keine fristlose Kündigung

Wer den Chef beleidigt, muss mit Konsequenzen rechnen. Aber nicht jede Beleidigung wiegt schwer genug für eine fristlose Kündigung. Je nach Einzelfall kann auch nur eine Abmahnung angemessen sein.

In dem Fall arbeitete eine Frau seit fast 20 Jahren anstandslos für ihren Arbeitgeber. Aufgrund unrichtiger Angaben im Rahmen einer Fortbildung und der Einreichung der Unterlagen wurde ihr ordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber erhielt daraufhin per WhatsApp eine Nachricht, in dem der Freund der Frau seinen Unmut über die Kündigung äußerte. Er bezeichnete den Arbeitgeber als »Dusselkopf«. Der Arbeitgeber rechnete diese Nachricht der Mitarbeiterin zu und kündigte fristlos.

Die Arbeitnehmerin setzte sich erfolgreich gegen die Fristlosigkeit zur Wehr. Das Arbeitsgericht Köln (Az. 13 Ca 247/16) entschied aber, dass es bei einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist blieb.

Dem Gericht kam es nicht darauf an, ob der Freund ohne ihr Wissen die Nachricht verschickt habe. Mit der Bezeichnung »Dusselkopf« vergreife man sich zwar in der Wortwahl. »Eine besonders schwerwiegende, grobe Beleidigung ist hierin jedoch nicht zu sehen«, erläuterte das Gericht.

Arbeitnehmer Gesellschafter bei Konkurrenz - fristlose Kündigung

Arbeitnehmer wissen in der Regel, dass sie keine Tätigkeit für die Konkurrenz ihres Arbeitgebers ausführen dürfen. Dazu zählt es auch, Gesellschafter bei einem Konkurrenzunternehmen zu sein. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall erlaubt, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 202/16) entschied .

Der Arbeitnehmer war in leitender Funktion für ein Unternehmen tätig, daneben war er zur Hälfte an einem Unternehmen mit ähnlichen Dienstleistungen beteiligt. Darüber hatte er seinen Arbeitgeber nicht informiert. Als dieser von der Nebentätigkeit erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende enden sollte.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Das Gericht fand, dass er gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot und damit gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen habe. Sein Fehlverhalten sei so gravierend, so das Gericht weiter, dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, den Arbeitnehmer noch bis zum Monatsende zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer wurde außerdem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von rund 26 500 Euro verurteilt.

Auch ein Arbeitnehmer kann fristlos kündigen

Es gibt auch Situationen, in denen es für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten. Die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer - in der Fachsprache als außerordentliche Eigenkündigung bezeichnet - sind ähnlich streng wie bei einer außerordentlichen Kündigung durch einen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss auch die Zweiwochenfrist einhalten.

Lohn nicht gezahlt: Vertrauensgrundlage gestört

Ein Grund kann sein, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 7 Sa 239/15) hervor. In dem Fall zahlte der Arbeitgeber über mehrere Monate den Lohn nicht bzw. nicht vollständig. Der Mitarbeiter mahnte den Arbeitgeber auf regelmäßige Lohnzahlung. Als dieser auch weiterhin nicht regelmäßig zahlte, kündigte der Arbeitnehmer fristlos.

Zu Recht, wie das Gericht fand. Die Kündigung muss ihren Grund in einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers haben. Es müsse, so das Gericht, ein wichtiger Grund sein. Dies war hier der Fall. Die Vertrauensgrundlage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber war nachhaltig zerstört. Das Gericht beanstandete erhebliche Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Arbeitgebers.

Azubi kündigt fristlos: Kündigungsgründe müssen genau dargelegt sein

Eine fristlose Kündigung muss bestimmte Anforderungen erfüllen, sonst kann sie nichtig sein. Das gilt auch für Auszubildende, urteilte das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 307/16). In dem Fall kündigte ein Azubi sein Ausbildungsverhältnis fristlos. Er begründete die Kündigung mit systematisch schlechter Behandlung und ungerechter Kritik. Außerdem sei er oft angeschrien worden.

Der Arbeitgeber klagte gegen die Kündigung - mit Erfolg. Das Kündigungsschreiben wurde den gesetzlich festgelegten Anforderungen nicht gerecht, so das Gericht. Eine fristlose Kündigung müsse schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Die Begründung der Kündigung des Azubis enthalte jedoch lediglich pauschale und schlagwortartige Beschreibungen von Geschehnissen. Konkrete Vorfälle ließen sich dem Schreiben eben nicht entnehmen. DAV/nd