Arbeitnehmer können vielmehr auf einem im Fließtext formulierten Arbeitszeugnis bestehen, wie das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 262/20) in einem Urteil, das 25. August 2021 veröffentlicht wurde. Es gab damit der Klage eines Elek-trikers aus Westfalen im Grundsatz statt. 2018 hatte er seinen Job selbst gekündigt. Das Arbeitszeugnis seines bisherigen Arbeitgebers war nach einer Einleitung wie ein Schulzeugnis als Tabelle gefasst. Verschiedenste Punkte wie Kenntnisse, Motivation und Arbeitsqualität wurden mit Schulnoten bewertet.
Laut Gericht wird dadurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein »qualifiziertes Arbeitszeugnis« nicht erfüllt. Ein solches Zeugnis müsse »individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnitten« sein. Dies erfordere »individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen«, wie sie nur in einem Fließtext möglich sind. In einer Bewertungstabelle stünden die verschiedenen Punkte gleichrangig nebeneinander. Die Zeugnisbewertung müsse sich aber auf die konkrete Tätigkeit beziehen. Die prägenden Merkmale verlören in einer Tabelle ihre Bedeutung.
Insgesamt habe eine Notentabelle »nur geringe Aussagekraft. Besondere Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers lassen sich daraus nicht ableiten«. Zudem erwecke die Notentabelle »den unzutreffenden Eindruck einer besonders differenzierten, präzisen und objektiven Beurteilung«, obwohl es sich letztlich um eine subjektive Einschätzungen handele.
In dem Streitfall muss nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm eine Entscheidung treffen. AFP/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1157055.nicht-handhaben-wie-schulzeugnis.html