Die Rechtslage zwischen zwei Studiengängen

streit ums kindergeld vor dem bundesfinanzhof

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Maßgeblich ist die Zeit zwischen der Erteilung der schriftlichen Zeugnisse des ersten bis zum Beginn der »Ausbildungsmaßnahmen« des zweiten Studiums, wie der Bundesfinanzhof (Az. III R 40/19) in München in einem am 23. September 2021 veröffentlichten Urteil entschied.

Das Gericht wies damit die Klage eine Mutter aus Sachsen ab. Ihre Tochter hatte zunächst einen Masterstudiengang in Management abgeschlossen und wollte dann noch einen Bachelor in Politikwissenschaften machen. Die Abschlussnoten des Managementstudiums wurden ihr im September 2016 mitgeteilt, Ende Oktober 2016 stellte die Universität sie ins Internet ein.

Mit diesen Daten konnten die Studierenden sich bereits ein Zeugnis generieren. Die Tochter holte ihr Abschlusszeugnis allerdings erst im November 2016 persönlich ab. Im März 2017 bewarb sie sich für das Politikstudium, das im April 2017 begann.

Wie nun der BFH entschied, kann die Mutter für die Zwischenzeit kein Kindergeld beanspruchen, weil diese fünf Monate betrage. Maßgeblich für das erste, hier das Managementstudium sei das schriftliche Zeugnis. Die mündliche Information über die Noten reiche nicht aus, weil damit noch keine Bewerbung möglich sei.

Entscheidend sei daher der frühestmögliche Zugang zu einem schriftlichen Zeugnis. Mit den Ende Oktober 2016 im Internet abrufbaren Noten sei es hier den Studierenden möglich gewesen, sich ein Zeugnis zu generieren und auszudrucken.

Das nachfolgende Politikstudium habe im April 2017 begonnen. Dass die Tochter sich schon im Monat davor darum beworben habe, spiele jedoch keine Rolle. Von November 2026 bis einschließlich März 2017 habe es hier daher keine Ausbildung gegeben. Mit fünf Monaten sei diese Zeit für eine beim Kindergeld berücksichtigungsfähige Wartezeit zu lang.

Bei einer kürzeren Wartezeit von höchstens vier Monaten wäre das Politikstudium eine »Zweitausbildung« gewesen. Auch hier können die Eltern Kindergeld bekommen. Es gelten dafür aber weitere Voraussetzungen. So darf eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium nicht mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Die Gesetzeslage sieht vor, dass die Kindergeldzahlung generell während einer Ausbildung erst nach dem 25. Geburtstag endet, sonst schon nach dem 18. Geburtstag. AFP/nd

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