nd-aktuell.de / 20.10.2021 / Ratgeber / Seite 21

Pflanzentröge auf dem Bürgersteig und bedrohliches Knistern im Gebälk

Rund um das Grundstück

Der Gehweg vor einem Grundstück hat bis auf wenige, gut begründete Ausnahmen frei zu bleiben. Private Pflanzkübel haben nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Regelfall dort nichts zu suchen - und schon gar nicht, wenn sie den Verkehr behindern.

Der Fall: Es könnte durchaus nett und im Sinne der Allgemeinheit gemeint gewesen sein, als ein Grundstückseigentümer auf dem Bürgersteig an der Hauswand und auf der Straßenseite Pflanztröge aufstellte.

Das konnte zwar gut gemeint gewesen sein, doch diese grüne Oase führte dazu, dass sich die Verkehrsfläche des Bürgersteigs auf eine Breite von lediglich 1,30 Metern verengte. Die zuständige Behörde ordnete die Entfernung der Kübel an. Dagegen wehrte sich der Betroffene auf gerichtlichem Wege.

Das Urteil: Die Richter am Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 4 K 20.514) bestätigten die Entscheidung der Behörde. Ein Bürger könne nicht ohne Weiteres die öffentliche Verkehrsfläche in Beschlag nehmen. Dazu sei er nicht berechtigt. Insbesondere die Verengung des Gehweges stelle ein großes Problem dar.

Sehbehinderte hätten deswegen Schwierigkeit und auch Kinderwagen oder Rollstühle kämen zumindest nebeneinander nicht mehr durch dieses Nadelöhr.

Die Mängel verschwiegen

Normalerweise bewirkt ein Gewährleistungsausschluss das, was der Name besagt - nämlich, dass der Verkäufer keine Gewährleistung bzw. Garantie für die verkaufte Sache übernimmt.

Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht in jedem Falle. Bei schwerwiegenden, vom Käufer nicht in letzter Konsequenz erkennbaren Mängeln ist trotzdem ein Rücktritt möglich.

Der Fall: Ein Käufer hatte ein altes Fachwerkhaus erworben, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Die Sanierungskosten wären enorm gewesen, weshalb der neue Eigentümer den Vertrag rückabwickeln wollte. Er sei über diese schwerwiegenden Probleme nicht informiert worden, obwohl der ursprüngliche Eigentümer entsprechende kosmetische Korrekturen am Gebälk vorgenommen habe und es also habe wissen müssen.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 9 U 51/17) ging ebenfalls davon aus, dass der Verkäufer genau Bescheid wusste. Das Argument, der Käufer habe bei der Besichtigung selbst Bohrlöcher der Insekten im Fachwerk erkennen können, ließen die Richter nicht gelten. Alleine diese Beobachtung lasse noch nicht darauf schließen, dass seit vielen Jahren ein massiver Schädlingsbefall vorliege. Der ursprüngliche Eigentümer hätte sein komplettes Wissen über dieses Problem offenbaren müssen. Der Käufer konnte vom Vertrag zurücktreten. LBS/nd