nd-aktuell.de / 20.10.2021 / Ratgeber / Seite 20

Beim Tod eines Mieters hat der Vermieter im Regelfall kein besonderes Kündigungsrecht

Mietrechtlicher Expertentipp

Nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung (mvd) treten in diesen Fällen entweder andere Familienangehörige in das Mietverhältnis ein oder dieses wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt.

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Eheleute, die den Vertrag beide unterschrieben haben, dann wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit dem Überlebenden fortgesetzt. Dieser kann das Mietverhältnis jedoch auch innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Vermieter hat in diesen Fällen kein besonderes Kündigungsrecht.

Hat der Ehegatte mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt, den Mietvertrag ursprünglich aber nicht mitunterschrieben, tritt er nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis wird so weitergeführt, wie es zwischen dem Vermieter und dem verstorbenen Mieter bestanden hat. Das steht auch dem eingetragenen Lebenspartner zu.

Wenn kein Ehepartner in das Mietverhältnis eintritt, können dies die Kinder oder andere Familienangehörige tun, die zusammen mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Wer in den Mietvertrag eingetreten ist, kann aber auch innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Wird das Mietverhältnis mit dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem anderen Familienmitglied durch deren Eintritt in den Mietvertrag weitergeführt, kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem endgültigen Eintritt mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund in der Person des Eintretenden beziehungsweise ein Kündigungsgrund, wie beispielsweise der Eigenbedarf.

Tritt niemand in das Mietverhältnis ein, etwa bei alleinstehenden Mietern, so wird nach Darstellung des Mietervereins Dresden das Mietverhältnis mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Der Erbe hat aber auch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Bis dahin muss der Erbe aber die Miete zahlen und gegebenenfalls auch einen Saldo aus der Betriebskostenabrechnung ausgleichen. Außerdem muss der Erbe die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, wie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart, also auch im renovierten Zustand. mvd/nd