nd-aktuell.de / 20.10.2021 / Ratgeber / Seite 19

Zweifel am Willen zu Arbeitszeitbegrenzung

Bundesarbeitsgericht zur 24-Stunden-Pflege

Das geht aus den veröffentlichten schriftlichen Gründen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR 505/20) zur häuslichen 24-Stunden-Pflege hervor. Bei seiner Verkündung im Juni sorgte das Erfurter Urteil bundesweit für Aufsehen. Danach gilt der Mindestlohnanspruch auch für Bereitschaftszeiten und auch für ausländische Arbeitgeber.

Die klagende Sozialassistentin aus Bulgarien hatte einen Arbeitsvertrag über 30 Wochenstunden und erhielt monatlich rund 1560 Euro. Sie machte geltend, faktisch rund um die Uhr gearbeitet oder nachts Bereitschaft geleistet zu haben. Daher verlangte sie den Mindestlohn für 24 Stunden täglich.

Hierzu entschied das BAG, dass die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns auch für ausländische Arbeitgeber und die von ihnen entsandten Mitarbeiter gilt. Die Vorschrift habe »international zwingende Wirkung«, heißt es in dem schriftlich veröffentlichten Urteil. Dies diene auch Gemeinwohlinteressen und sei auch mit EU-Recht vereinbar. Weiter betonte das Bundesarbeitsgericht, der Mindestlohn gelte laut Gesetz »je Zeitstunde«. Da auch Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei, sei auch dieser davon umfasst.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte als Vorinstanz der Bulgarin den Mindestlohn für täglich 21 Arbeitsstunden zugesprochen. Das BAG hob dies als reine Schätzung auf und verpflichtete das LAG zu einer genaueren Prüfung.

Dies konkretisierte das BAG nunmehr. So soll das LAG klären, »ob die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ernsthaft gewollt war« oder nicht nur der Kostenbegrenzung gedient habe. Die Pflicht der Sozialassistentin, im Haushalt der Kundin zu wohnen, ergebe bei einer 30-Stunden-Woche keinen Sinn.

Auch werde den Kunden eine 24-Stunden-Betreuung mit umfangreichen Leistungen versprochen. Die bulgarische Arbeitgeberin habe keine Arbeitszeiten vorgegeben und auch nicht dargelegt, dass die der Kundin versprochenen Leistungen in 30 Wochenstunden zu schaffen seien. AFP/nd