nd-aktuell.de / 27.10.2021 / Ratgeber / Seite 22

Was der Fiskus bei Homeoffice leistet

bundesfinanzhof

Die Zahl derer, die von zu Hause arbeiten, hat schließlich stark zugenommen, so dass auch die Vermietung an den Arbeitgeber zugenommen haben dürfte. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss allerdings eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden, wenn für diese Vermietung Werbungskosten geltend gemacht werden sollen. Das geht nach Angaben der LBS aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 9/17) hervor.

Der verhandelte Fall: Ein Beschäftigter vermietete eine Einliegerwohnung mit 54 Quadratmetern für 476 Euro monatlich an seinen Arbeitgeber. Das Mietverhältnis sollte nur während des Beschäftigungsverhältnisses andauern und die Räume ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden.

Es gab aber Streit mit dem Fiskus, als der Arbeitnehmer 25 000 Euro für die behindertengerechte Renovierung des dazugehörigen Badezimmers (mit Dusche und Badewanne) als Werbungskostenüberschuss geltend machte.

Das zuständige Finanzamt wollte das so nicht anerkennen, denn für eine Betriebsstätte - so argumentierte die Finanzbehörde - seien nur Toilette und Waschbecken nötig.

Der Streitfall wurde schließlich durch mehrere Instanzen hindurch verhandelt und landete am Ende beim Bundesfinanzhof in München.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bemängelte am vorausgegangenen Urteil des Finanzgerichts, dass die vermieteten Räumlichkeiten nicht wie eine Gewerbeimmobilie betrachtet worden seien und keine objektbezogene Überschussprognose - bezogen auf den Einzelfall - stattgefunden habe. Genau das wäre aber nötig gewesen, um eine Bewertung der Angelegenheit des Falles vornehmen zu können.

Der BFH verwies darauf, dass es unter anderem darum gehe, ob der Steuerpflichtige während der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vornehmen könne. Denn bei der Vermietung an den Arbeitgeber sei eine Absicht der Überschusserzielung nötig. dpa/nd