nd-aktuell.de / 27.10.2021 / Ratgeber / Seite 19

Ausschluss durch Altersklausel zulässig

betriebliche Altersversorgung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 147/21) in seinem Urteil vom 21. September 2021 entschieden.

Im verhandelten Fall klagte die im Juli 1961 geborene Frau, die seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig war. Dabei ging es um die betriebliche Altersversorgung, deren Leistung sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse richtete.

Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

BAG-Urteil: Klausel ist keine unzulässige Altersdiskriminierung

Auch die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam.

Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt, und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI, hieß es in der Entscheidung des Gerichts. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt. Sie ist angemessen und zwingend erforderlich, so das Bundesarbeitsgerich.

Keine unangemessene Benachteiligung von Frauen durch Altersgrenze

Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ca. 40 Jahre, und der durch die Altersgrenze betroffene Teil solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein.

Laut Deutscher Rentenversicherung lagen 2019 den Versicherungsrenten durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind. kostenlose-urteile.de/nd